OGH: Kostenersatzpflicht im Erneuerungsverfahren?
Das Erneuerungsverfahren an sich kennt – auch in seinem erweiterten Anwendungsbereich – keine Kostenersatzpflicht; ein erfolgloser Antrag löst daher (auch gegenüber einem Verfahrensbeteiligten, der sich zum Antrag geäußert hat) keine Ersatzpflicht aus
§ 363a StPO, § 390a StPO
GZ 15 Os 16/15i, 07.10.2015
OGH: Mit an den OGH gerichteter Eingabe vom 27. August 2015 beantragt der Privatankläger die Bestimmung der ihm aufgrund des Erneuerungsantrags entstandenen und „von der Angeklagten zu ersetzenden Kosten des Verfahrens vor dem Obersten Gerichtshof“.
Dieser Antrag war zurückzuweisen, weil ein Kostenersatz im Rahmen des Erneuerungsverfahrens (auch in seinem erweiterten Anwendungsbereich gem § 363a StPO per analogiam im Gesetz nicht vorgesehen ist).