OGH: Unvollständige Erledigung von Verfolgungsanträgen des Kammeranwalts nach § 22 Abs 3 DSt als Nichterledigung der Anklage iSd § 281 Abs 1 Z 7 StPO?
Eine unvollständige Erledigung von Verfolgungsanträgen des Kammeranwalts nach § 22 Abs 3 DSt begründet keine Nichterledigung der Anklage iSd § 281 Abs 1 Z 7 StPO
§ 281 StPO, § 22 DSt
GZ 25 Os 6/15t, 09.09.2015
OGH: Soweit die Berufung unter Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes nach § 281 Abs 1 Z 7 StPO eine „Nichterledigung der Anklage“ reklamiert, weil der Kammeranwalt mit „Ergänzungsantrag“ vom 8. August 2013 eine Ausweitung der Verfolgung des Beschuldigten hinsichtlich weiterer Vorwürfe beantragt habe, worüber der Disziplinarrat nicht abgesprochen habe, scheitert sie schon daran, dass dem Kammeranwalt nicht dieselbe Stellung wie einem Ankläger im Strafprozess zukommt. Er darf lediglich einen Antrag auf Bestellung eines Untersuchungskommissärs stellen (§ 22 Abs 3 DSt), worauf der Disziplinarrat das Verfahren von Amts wegen führt (§ 20 Abs 2 DSt) und nach Fassung eines Einleitungsbeschlusses (§ 28 Abs 2 DSt) über dessen Gegenstand in mündlicher Verhandlung (§ 32 ff DSt) mit Erkenntnis entscheidet (§ 37 ff DSt). An den Einleitungsantrag des Kammeranwalts ist der Disziplinarrat inhaltlich nicht gebunden, wird doch mit diesem nur das Verfahren zur Durchführung von Untersuchungshandlungen für die Stoffsammlung formell eingeleitet, um dem Disziplinarrat später die Entscheidung zu ermöglichen, ob ein Einleitungsbeschluss zu fassen ist. Daraus folgt, dass eine unvollständige Erledigung von Verfolgungsanträgen des Kammeranwalts nach § 22 Abs 3 DSt keine Nichterledigung der Anklage iSd Z 7 begründet.