14.12.2015 Strafrecht

OGH: Verstöße gegen die Treuhandbestimmungen des § 10a RAO (hier: Vorwürfe iZm behaupteter Treuhandschaft und Kreditgewährung)

§ 10a RAO regelt (lediglich) Treuhandmandate über hinterlegte Geldbeträge


Schlagworte: Rechtsanwalt, Standesrecht, Disziplinarvergehen, Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes, Treuhandschaft
Gesetze:

 

§ 1 DSt, § 9 RAO

 

GZ 25 Os 6/15t, 09.09.2015

 

OGH: Tatsachenfeststellungen sind nur insoweit mit Mängelrüge anfechtbar, als sie die Frage nach der rechtlichen Kategorie einer oder mehrerer strafbarer Handlungen beantworten und solcherart iSd § 281 Abs 1 Z 5 StPO entscheidend sind. Solche entscheidenden Tatsachen spricht die - Verstöße gegen die Treuhandbestimmungen des § 10a RAO reklamierende - Berufung jedoch nicht an. Denn ihr zuwider regelt Abs 1 leg cit lediglich Treuhandmandate über hinterlegte Geldbeträge. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass der Gesetzgeber mit dem durch das Berufsrechtsänderungsgesetz 2010 neu eingeführten § 10a RAO keinen „Pflichtenkatalog“ des Rechtsanwalts schaffen wollte, der über die zuvor in § 9b RL-BA 1977 geregelten Anforderungen, denen die Treuhandeinrichtungen der einzelnen Rechtsanwaltskammern zu entsprechen hatten, hinausging. Jene Richtlinienbestimmung hatte aber ausdrücklich nur „vertraglich übernommene Treuhandschaften, in deren Rahmen der Rechtsanwalt den Auftrag zur Verwahrung und späteren Ausfolgung eines bei ihm hinterlegten Geldbetrags ... übernimmt und durchführt“ zum Gegenstand. Zum anderen regelt auch Abs 2 des § 10a RAO unter dem allgemeinen Begriff „Treuhandschaft“ erkennbar nur Geldtreuhandschaften, sodass für ein weitergehendes Begriffsverständnis in Abs 1 leg cit kein Raum besteht.

 

Im Übrigen besteht kein Widerspruch zwischen der Annahme, wonach die Geschäftsanteile der K***** Verwaltungs GmbH treuhändig von Robert S***** gehalten wurden und der Beschuldigte berechtigt war, dieses Treuhandverhältnis aus wichtigem Grund aufzukündigen, einerseits und der Negativfeststellung in Ansehung der Treuhändereigenschaft des Beschuldigten andererseits. Ebenso wenig besteht zwischen der Ablehnung von Feststellungen zu einer Treuhändereigenschaft des Beschuldigten und der Konstatierung, dass der von ihm Jochen K***** gewährte Kredit mit Vermögenswerten des Kreditschuldners besichert wurde, ein diametraler Gegensatz.