14.12.2015 Zivilrecht

OGH: Entschädigung nach § 87 Abs 2 UrhG

Das Berufungsgericht hat die Zurverfügungstellung des gegenständlichen Fotos auf der Homepage der Erstbeklagten zutreffend als nicht schwere Kränkung beurteilt, denn das - einzige - Foto wurde weder verändert noch aktiv die Herstellerbezeichnung entfernt; auch ein besonderer Vertrauensbruch fand nicht statt


Schlagworte: Urheberrecht, Schadenersatzrecht, Entschädigung
Gesetze:

 

§ 87 UrhG

 

GZ 4 Ob 98/15p, 17.11.2015

 

OGH: Eine Entschädigung nach § 87 Abs 2 UrhG gebührt grundsätzlich nur bei einer ernsten Beeinträchtigung des Verletzten, die den mit jeder Zuwiderhandlung verbundenen natürlichen Ärger überschreitet, bzw bei einer schweren Kränkung. In der E 4 Ob 63/98p wurde solcher angenommen, weil der dort Beklagte nicht nur mehrere Bilder des Klägers, die dieser zu einer thematisch verbundenen Ausstellung zusammengestellt hatte, unter Weglassung der angebrachten Herstellernennung verwendete, sondern überdies so vorging, als wäre die gesamte Idee von ihm. Hier hat das Berufungsgericht die Zurverfügungstellung des gegenständlichen Fotos auf der Homepage der Erstbeklagten zutreffend als nicht schwere Kränkung beurteilt, denn das - einzige - Foto wurde weder verändert noch aktiv die Herstellerbezeichnung entfernt; auch ein besonderer Vertrauensbruch fand nicht statt.