07.12.2015 Strafrecht

OGH: Schmuggel gem § 35 FinStrG

§ 35 Abs 1 lit a FinStrG normiert einen alternativen Mischtatbestand, der alle maßgebenden zollrechtlichen Vorgaben, die einfuhrseitig zu beachten sind, strafrechtlich schützt


Schlagworte: Schmuggel
Gesetze:

 

§ 35 FinStrG

 

GZ 13 Os 77/15w, 23.09.2015

 

OGH: Das Erstgericht sah in Bezug auf den Tatbestand des Schmuggels (§ 35 Abs 1 FinStrG) zu Recht sowohl die Tatbestandsvariante des ersten Falles als auch jene des dritten Falles des § 35 Abs 1 lit a FinStrG als erfüllt an. Zwischen diesen Tatbestandsvarianten kommt es nämlich zu Überlappungen, die aus den diesbezüglichen zollrechtlichen Vorgaben resultieren. So umfasst einerseits der Schutzbereich des ersten Falles des § 35 Abs 1 lit a FinStrG den gesamten Einfuhrvorgang bis zur Gestellung einschließlich dieser (Art 40 ZK). Andererseits unterliegt die eingeführte Ware schon ab dem Zeitpunkt des Verbringens der zollamtlichen Überwachung (Art 37 Abs 1 erster Satz ZK), die ihrerseits durch den dritten Fall des § 35 Abs 1 lit a FinStrG finanzstrafrechtlich geschützt ist, womit konkrete, diesen Schutz auslösende Überwachungsmaßnahmen schon vor Gestellung möglich sind. Diese tatbestandlichen Überschneidungen führen aber nicht dazu, dass durch ein und dieselbe Tat im materiellen Sinn mehrere Finanzvergehen nach § 35 Abs 1 lit a FinStrG verwirklicht werden, womit diese Bestimmung einen alternativen Mischtatbestand normiert, der alle maßgebenden zollrechtlichen Vorgaben, die einfuhrseitig zu beachten sind, strafrechtlich schützt.