OGH: Psychische Krankheit iSd § 3 Z 1 UbG (iZm Depression)
Das Vorliegen einer „Depression mit psychotischen Symptomen und Suizidalität“ ist als „Störung mit Symptomen einer psychischen Krankheit“ und damit als psychische Krankheit iSd § 3 Z 1 UbG zu qualifizieren
§ 3 UbG
GZ 7 Ob 11/15s, 09.04.2015
OGH: Nach § 3 UbG darf in einer psychiatrischen Abteilung nur untergebracht werden, wer 1. an einer psychischen Krankheit leidet und im Zusammenhang damit sein Leben oder seine Gesundheit oder das Leben oder die Gesundheit anderer ernstlich und erheblich gefährdet und 2. nicht in anderer Weise, insbesondere außerhalb einer psychiatrischen Abteilung, ausreichend ärztlich behandelt oder betreut werden kann. Materiell-rechtliche Voraussetzung der Unterbringung ist somit das Vorliegen einer psychischen Krankheit. Für die Auslegung dieses unbestimmten Gesetzesbegriffs sind in erster Linie die Regeln der medizinischen Wissenschaft und somit Erfahrungssätze maßgebend. Wesentlich ist das Vorliegen von Symptomen einer psychischen Erkrankung.
Inhaltlich hat hier das Erstgericht - nach den gewonnenen Verfahrensergebnissen begründet - das Vorliegen einer „Depression mit psychotischen Symptomen und Suizidalität“ angenommen. Ein derartiger Zustand ist als „Störung mit Symptomen einer psychischen Krankheit“ und damit als psychische Krankheit iSd § 3 Z 1 UbG zu qualifizieren. Diese Ansicht findet auch Deckung in der einschlägigen Literatur.
Schließlich war hier auch die nach § 3 Z 1 UbG erforderliche ernstliche und erhebliche Selbstgefährdung des Kranken nach den vorgelegenen Verfahrensergebnissen zu bejahen. Aus den eigenen Angaben des Kranken folgten klare Hinweise auf eine deutliche Affinität zu Suizidgedanken und nach den Ausführungen der befragten Ärztin bestand akute Suizidalität und mangelnde Paktfähigkeit.