01.12.2015 Sonstiges

VwGH: Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes – Parteistellung in einem Verfahren nach § 138 Abs 2 WRG

Bei einem Verfahren nach § 138 Abs 2 WRG handelt es sich ausschließlich um ein Verfahren zwischen der Wasserrechtsbehörde und denjenigen Personen, denen eine eigenmächtig vorgenommene Neuerung oder eine unterlassene Arbeit zur Last fällt; dritte Personen haben in einem solchen Verfahren keine Parteistellung; das in § 138 Abs 1 WRG ausdrücklich geforderte Verlangen eines Betroffenen ("wenn der Betroffene es verlangt") bedeutet nichts anderes, als dass der Betroffene einen Antrag auf Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages zu stellen hat


Schlagworte: Wasserrecht, Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes, Parteistellung, Betroffene, Antrag
Gesetze:

 

§ 138 WRG, § 8 AVG, § 66 AVG

 

GZ 2013/07/0183, 29.07.2015

 

VwGH: Nach § 138 Abs 1 lit a WRG ist unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen.

 

Nach § 138 Abs 2 WRG hat in allen anderen Fällen einer eigenmächtig vorgenommenen Neuerung oder unterlassenen Arbeit die Wasserrechtsbehörde eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb deren entweder um die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung nachträglich anzusuchen, die Neuerung zu beseitigen oder die unterlassene Arbeit nachzuholen ist.

 

Gem § 138 Abs 6 WRG sind als Betroffene iSd Abs 1 die Inhaber bestehender Rechte (§ 12 Abs 2), die Fischereiberechtigten sowie die Einforstungsberechtigten anzusehen.

 

Entgegen den Beschwerdeausführungen kommt den bf Parteien aus nachstehenden Gründen im vorliegenden Verfahren keine Parteistellung zu:

 

Der im ersten Rechtsgang behobene Bescheid der belBeh vom 24. August 2011 erging gegenüber den mitbeteiligten Parteien nach § 138 Abs 2 WRG.

 

Bei einem Verfahren nach § 138 Abs 2 WRG handelt es sich ausschließlich um ein Verfahren zwischen der Wasserrechtsbehörde und denjenigen Personen, denen eine eigenmächtig vorgenommene Neuerung oder eine unterlassene Arbeit zur Last fällt. Dritte Personen haben in einem solchen Verfahren keine Parteistellung.

 

Die belBeh konnte im Berufungswege den nach § 138 Abs 1 lit a WRG ergangenen wasserpolizeilichen Auftrag der BH vom 6. Juni 2011 gem § 66 Abs 4 AVG auch in einen solchen nach § 138 Abs 2 WRG abändern.

 

Die Berufungsbehörde belastet nämlich ihren Bescheid nicht mit einer Rechtswidrigkeit, wenn sie den von der Behörde erster Instanz erlassenen wasserpolizeilichen Auftrag der auf § 138 Abs 1 lit a WRG gestützt war, unter Heranziehung des § 138 Abs 2 WRG bestätigt.

 

Parteistellung im vorliegenden wasserpolizeilichen Auftragsverfahren hätte den bf Parteien lediglich ein nach § 138 Abs 1 iVm § 138 Abs 6 WRG gestellter Antrag vermittelt. Das in § 138 Abs 1 WRG ausdrücklich geforderte Verlangen eines Betroffenen ("wenn der Betroffene es verlangt") bedeutet nichts anderes, als dass der Betroffene einen Antrag auf Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages zu stellen hat. Eine wie im Bescheid der BH vom 6. Juni 2011 angeordnete Entfernung und die Wiederherstellung des "ursprünglichen gesetzlichen Zustandes" haben die bf Parteien nicht explizit verlangt. Konkludentes Handeln reicht aber bei antragsbedürftigen Verwaltungsakten nicht aus.

 

Den bf Parteien mangelt es somit an der Beschwerdelegitimation. Dabei bleibt jedoch zu beachten, dass ein vom Amts wegen im Einparteienverfahren erlassener Bescheid im wasserpolizeilichen Auftragsverfahren gegenüber einem Betroffenen nach § 138 Abs 6 WRG keine Wirkung hat. Ein Betroffener kann jederzeit einen Antrag auf Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages stellen.