01.12.2015 Fremdenrecht

VwGH: § 67 FPG – Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes und bedingte Entlassung (iZm Drogendelikten)

Soweit die Überlegungen in der Revision darauf hinauslaufen, dass die dem Fremden aus Anlass seiner bedingten Entlassung erteilten gerichtlichen Weisungen (zum Besuch einer Drogentherapie und zum Nachweis eines Arbeitsplatzes) der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes entgegenstünden, fehlt dafür eine Rechtsgrundlage im FPG


Schlagworte: Befristetes Aufenthaltsverbot, Suchtgiftdelikte, bedingte Entlassung
Gesetze:

 

§ 67 FPG

 

GZ Ra 2015/21/0079, 30.06.2015

 

VwGH: Dem Revisionsvorbringen ist entgegenzuhalten, dass die einzelfallbezogene Beurteilung betreffend die Gefährdungsprognose und die Interessenabwägung bei einem Aufenthaltsverbot dann nicht revisibel ist, wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rsp entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde. Das ist hier in Bezug auf die am Maßstab des § 67 Abs 1 FPG erstellte Gefährdungsprognose und die gem § 9 BFA-VG vorgenommene Interessenabwägung der Fall:

 

Das BVwG führte nämlich im zweiten Rechtsgang eine Verhandlung, in der es insbesondere die Lebensgefährtin des Revisionswerbers vernahm, durch und es setzte sich nunmehr unter den genannten Gesichtspunkten auch mit dem Vorbringen in der Beschwerde auseinander. Wenn dem Revisionswerber auch einzuräumen ist, dass die dazu vorgenommene Begründung eingehender hätte erfolgen können, so kann doch das vom BVwG diesbezüglich fallbezogen erzielte Ergebnis jedenfalls nicht als unvertretbar angesehen werden. Dem mittlerweile längeren Wohlverhalten des Revisionswerbers und seinen erkennbaren Bemühungen zur Überwindung der für die inkriminierten Suchtgiftdelikte (auch) maßgeblichen Drogensucht hat das BVwG aber ohnehin durch die deutliche Reduktion der Dauer des Aufenthaltsverbotes Rechnung getragen. Für diese Zeit ist eine allfällige Trennung von seiner (französischen) Lebensgefährtin, die im Übrigen vom Revisionswerber durch seinen derzeitigen Auslandsaufenthalt für acht Monate auch freiwillig bewirkt wurde, im öffentlichen Interesse hinzunehmen. In diesem Zusammenhang in der Revision noch behaupteten Begründungs- und Verfahrensmängeln fehlt daher die Relevanz.

 

Soweit die Überlegungen in der Revision noch darauf hinauslaufen, dass die dem Revisionswerber aus Anlass seiner bedingten Entlassung erteilten gerichtlichen Weisungen (zum Besuch einer Drogentherapie und zum Nachweis eines Arbeitsplatzes) der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes entgegenstünden, fehlt dafür eine Rechtsgrundlage im FPG. Abgesehen davon, dass damit von der Revision primär die - hier nicht relevanten - Fragen der Durchsetzbarkeit und der (Zweckmäßigkeit der) Durchsetzung des Aufenthaltsverbotes angesprochen werden, ist überdies darauf hinzuweisen, dass dem Revisionswerber kein gerichtlicher Strafaufschub nach § 39 SMG gewährt wurde. Außerdem trifft auch die den diesbezüglichen Revisionsausführungen noch zugrundeliegende Prämisse, die wegen der (allfälligen) Durchsetzung eines Aufenthaltsverbotes bewirkte Nichtbefolgung einer gerichtlichen Weisung hätte den Widerruf der bedingten Entlassung zur Folge, vor dem Hintergrund des § 53 Abs 2 StGB nicht zu.