OGH: Echte (oder bloß scheinbare) Realkonkurrenz von Vergehen pornographischer Darstellungen Minderjähriger nach § 207a Abs 1 Z 1 StGB und nach § 207a Abs 3 erster Fall StGB im Fall des an die Herstellung anschließenden Besitzes derselben Darstellungen?
Der Besitz (§ 207a Abs 3 StGB) pornographischer Darstellungen Minderjähriger wird nur insoweit von der Herstellung dieses Materials (§ 207a Abs 1 Z 1 StGB) konsumiert, als er bereits mit der Herstellung notwendig einhergeht; denn der (darüber hinausgehende) Besitz einer solchen Darstellung prolongiert die Verletzung der Interessen der konkret betroffenen minderjährigen Personen und erhöht auch die Gefahr, dass das Material weitere Verbreitung findet
§ 207a StGB, § 28 StGB
GZ 15 Os 51/15m, 26.08.2015
OGH: Von einer straflosen Nachtat, also einer solchen die unter den Scheinkonkurrenztypus der Konsumtion fällt, spricht man, wenn die Begehung einer strafbaren Handlung der Begehung einer anderen nachfolgt und den Erfolg dieser Haupttat verwertet oder den geschaffenen rechtswidrigen Zustand aufrecht hält. Straflos ist sie nur, wenn sie sich gegen dasselbe Rechtsgut richtet und keinen über die Haupttat hinausgehenden Schaden bewirkt.
Daher wird der Besitz (§ 207a Abs 3 StGB) pornographischer Darstellungen mündiger und/oder unmündiger Minderjähriger nur insoweit von der Herstellung dieses Materials (§ 207a Abs 1 Z 1 StGB) konsumiert, als er bereits mit der Herstellung notwendig einhergeht. Denn der (darüber hinausgehende) Besitz einer solchen Darstellung prolongiert die Verletzung der Interessen der konkret betroffenen (unmündigen und/oder mündigen) minderjährigen Personen und erhöht auch die Gefahr, dass das Material weitere Verbreitung findet.