30.11.2015 Zivilrecht

OGH: Unfallversicherung – Risikoausschluss gem Art 5.1.5 UVB 2000 bei Sicherheitstraining mit nicht straßenverkehrstauglichem Motorrad?

Die fehlende Straßenverkehrstauglichkeit führt nicht zwingend zu einer (relevanten) Gefahrenerhöhung bei Verwendung eines Fahrzeugs auf einem abgesperrten Übungsgelände, kann dies doch in Umständen begründet sein, die - zB überhöhte Abgaswerte/Lärmemissionen - für die Sicherheit der Fahrzeugbenützung keine Auswirkung haben; beim hier zu beurteilenden Fahrsicherheitstraining gab es keine Zeitmessung, wurde nicht gegeneinander um die Wette gefahren und ging es nicht darum, Höchstgeschwindigkeiten zu erzielen; demnach gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass das Fahrsicherheitstraining die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten bezweckte


Schlagworte: Versicherungsrecht, Unfallversicherung, Risikoausschluss, Gefahrenerhöhung, Sicherheitstraining, fehlende Straßenverkehrstauglichkeit
Gesetze:

 

Art 5.1.5 UVB 2000, §§ 23 ff VersVG

 

GZ 7 Ob 161/15z, 16.10.2015

 

Zwischen den Streitteilen bestand im Zeitraum 1. 3. 2003 bis einschließlich 28. 2. 2013 ein Unfallversicherungsvertrag, dem die Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen der V***** (UVB 2000) zugrunde lagen. Diese lauten auszugsweise:

 

„...

5 In welchen Fällen ist der Versicherungsschutz ausgeschlossen?

 

5.1 Kein Versicherungsschutz besteht für folgende Unfälle:

 

 

5.1.5 Unfälle, die der versicherten Person dadurch zustoßen, dass sie sich als Fahrer, Beifahrer oder Insasse eines Motorfahrzeuges an Fahrtveranstaltungen einschließlich der dazugehörigen Übungsfahrten beteiligt, bei der es auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten ankommt.

...“

 

OGH: Die Leistungsfreiheit wird auf die fehlende Straßenverkehrstauglichkeit des vom Kläger benützten Motorrads gestützt, weil damit eine Gefahrenerhöhung iSd §§ 23 ff VersVG verbunden sei. Die fehlende Straßenverkehrstauglichkeit führt aber nicht zwingend zu einer (relevanten) Gefahrenerhöhung bei - wie hier - Verwendung eines Fahrzeugs auf einem abgesperrten Übungsgelände, kann dies doch in Umständen begründet sein, die - zB überhöhte Abgaswerte/Lärmemissionen - für die Sicherheit der Fahrzeugbenützung keine Auswirkung haben. Die Beklagte hat zwar im erstinstanzlichen Verfahren auf die fehlende Straßenverkehrstauglichkeit des Motorrads des Klägers hingewiesen, sie hat aber in diesem Zusammenhang weder vorgebracht, dass damit für den zu beurteilenden Sachverhalt eine Gefahrenerhöhung verbunden gewesen sei, noch welche konkreten Umstände dafür maßgeblich seien.

 

Nach Art 5.1.5 UVB 2000 besteht kein Versicherungsschutz für Unfälle, die dem Versicherten dadurch zustoßen, dass er unter anderem als Fahrer eines Motorfahrzeuges an Fahrtveranstaltungen einschließlich der dazugehörigen Übungsfahrten beteiligt ist, bei der es auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten ankommt. Nach den vom Berufungsgericht aufrecht erhaltenen Feststellungen gab es beim hier zu beurteilenden Fahrsicherheitstraining keine Zeitmessung, wurde nicht gegeneinander um die Wette gefahren und ging es nicht darum, Höchstgeschwindigkeiten zu erzielen. Demnach gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass das Fahrsicherheitstraining die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten bezweckte. Die Teilnahme des Klägers am Fahrsicherheitstraining mit seinem „Supermoto-Motorrad“ unterliegt daher nicht dem Risikoausschluss des Art 5.1.5 UVB 2000.