VwGH: Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens aufgrund § 99 Abs 6 lit c StVO
Aus dem im Art 4 des 7. ZPEMRK normierten Doppelbestrafungsverbot geht kein Recht auf Bestrafung durch die Verwaltungsbehörde (zwecks Vermeidung einer gerichtlichen Strafe) hervor
§ 5 StVO, § 99 StVO, Art 4 des 7. ZPEMRK, § 88 StGB, § 89 StGB, § 52a VStG
GZ Ra 2015/02/0101, 04.08.2015
Mit Bescheid der BH Imst vom 20. Februar 2015 wurde der am 28. Jänner 2015 in Rechtskraft erwachsene Bescheid gem § 52a VStG von Amts wegen aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt, weil die dem Beschuldigten zur Last gelegte Übertretung keine Verwaltungsübertretung bilde und § 99 Abs 6 lit c StVO anzuwenden sei.
Begründend wurde ausgeführt, es habe sich nunmehr herausgestellt, dass neben der Verwaltungsanzeige auch eine Anzeige nach §§ 88 Abs 1 und 3 sowie 89 StGB bei der Staatsanwaltschaft Innsbruck erstattet worden sei.
Beim BG Silz behänge dazu ein Strafverfahren.
Aufgrund dieses Umstandes läge gem § 99 Abs 6 lit c StVO keine zu verfolgende Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs 1 StVO vor.
Die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wurde mit dem nun angefochtenen Erkenntnis als unbegründet abgewiesen.
VwGH: Das Ergebnis des vorliegenden Verwaltungsverfahrens liegt darin, dass ein gegen den Revisionswerber gerichtetes Straferkenntnis - und somit seine Bestrafung - zur Gänze aufgehoben wurde. Der Revisionswerber wurde somit - weil seine Rechtsstellung durch das angefochtene Erkenntnis nicht beeinträchtigt wurde - in keinem Recht verletzt. Im Übrigen hat der VfGH im Erkenntnis vom 27. November 2003, B 666/03, festgehalten, dass aus dem im Art 4 des 7. ZPEMRK normierten Doppelbestrafungsverbot kein Recht auf Bestrafung durch die Verwaltungsbehörde (zwecks Vermeidung einer gerichtlichen Strafe) hervorgeht. Bei diesem Ergebnis kann es dahingestellt bleiben, auf Grund welcher gesetzlichen Grundlage das Straferkenntnis aufgehoben worden war und ob dies objektiv rechtmäßig war. Sollte der Revisionswerber befürchten, das gerichtliche Strafverfahren könnte gegen ihn fortgeführt werden, ist ihm zu entgegnen, dass Nachteile in einem anderen Verfahren keine andere Betrachtungsweise in Hinsicht auf die aufgezeigte Verbesserung seiner Rechtsposition im in Rede stehenden Verwaltungsstrafverfahren bewirken.