OGH: Zur Rechtsmittellegitimation bei verspäteter Abgabe der Erbantrittserklärung
Erst mit der (nachträglichen) Abgabe der Erbantrittserklärung wird der potenzielle Erbe Partei des Verlassenschaftsverfahrens und erlangt eine Rechtsmittelbefugnis
§ 157 AußStrG
GZ 2 Ob 45/15d, 09.09.2015
OGH: Der Gerichtskommissär hat nach § 157 Abs 1 AußStrG die nach der Aktenlage als Erben in Frage kommenden Personen aufzufordern, zu erklären, ob und wie sie die Erbschaft antreten oder ob sie diese ausschlagen. Versäumt ein potenzieller Erbe die ihm nach § 157 Abs 2 AußStrG zur Abgabe der Erbantrittserklärung gesetzte Frist, ist er nach § 157 Abs 3 erster Satz AußStrG dem weiteren Verfahren nicht mehr beizuziehen, solange er die Erklärung nicht nachholt. Wird keine Erbantrittserklärung abgegeben, so ist nach § 157 Abs 4 AußStrG ein Verlassenschaftskurator zu bestellen. Eine endgültige Präklusion des Erben sieht § 157 Abs 3 AußStrG nicht vor.
Ein mit der Abgabe der Erbantrittserklärung säumiger potenzieller Erbe genießt (vorläufig) keine Parteistellung im Verlassenschaftsverfahren. Er ist grundsätzlich - von Ausnahmen abgesehen - von jeder Einflussnahme auf den Gang des Verlassenschaftsverfahrens ausgeschlossen und hat auch keine Rechtsmittellegitimation. Erst mit der (nachträglichen) Abgabe der Erbantrittserklärung wird der potenzielle Erbe Partei des Verlassenschaftsverfahrens. Durch die Rechtsmittelbefugnis des sich verspätet Erklärenden wird weder die bereits eingetretene Rechtskraft der vor seiner Erbantrittserklärung ergangenen Beschlüsse angetastet, noch wird der Eintritt der Rechtskraft hinausgezögert, wenn die Erklärung innerhalb einer offenen Rechtsmittelfrist erfolgt.
Der sich verspätet Erklärende kann den Rekurs aber nur innerhalb der den am Verfahren schon Beteiligten offen stehenden Rechtsmittelfrist erheben. Steht diesen Verfahrensbeteiligten aber wegen fehlender Beschwer - zB infolge antragsgemäßer Erledigung bzw Zustimmung zum Antrag - gar kein zulässiges Rechtsmittel mehr zur Verfügung, so ist auch für den sich verspätet Erklärenden die Erhebung eines Rekurses nicht mehr möglich.