OGH: Gesonderte Rahmengebühr gem § 50 KartG für Feststellungsverfahren nach § 28 Abs 1 KartG?
Ein Verfahren über die Verhängung einer Geldbuße nach § 50 Z 4 KartG erfüllt nur dann einen (getrennten) Gebührentatbestand, wenn das Geldbußenverfahren nicht mit einem Verfahren über die Abstellung einer Zuwiderhandlung iSd § 50 Z 2 KartG (also mit einem Verfahren nach §§ 26, 27 und 28 Abs 1 KartG) verbunden ist; daraus ist im Wege eines Umkehrschlusses abzuleiten, dass für einen mit einem Verfahren nach § 50 Z 2 KartG verbundenen Geldbußenantrag keine gesonderte Gebühr anfällt
§ 50 KartG, § 28 KarG, § 54 KartG
GZ 16 Ok 5/15v, 30.09.2015
OGH: Entgegen der Rechtsansicht des Erstgerichts ist für das Feststellungsverfahren nach § 28 Abs 1 KartG keine gesonderte Rahmengebühr festzusetzen. Ein Verfahren über die Verhängung einer Geldbuße nach § 50 Z 4 KartG erfüllt nur dann einen (getrennten) Gebührentatbestand, wenn das Geldbußenverfahren nicht mit einem Verfahren über die Abstellung einer Zuwiderhandlung iSd § 50 Z 2 KartG (also mit einem Verfahren nach §§ 26, 27 und 28 Abs 1 KartG) verbunden ist. Daraus ist im Wege eines Umkehrschlusses abzuleiten, dass für einen mit einem Verfahren nach § 50 Z 2 KartG verbundenen Geldbußenantrag keine gesonderte Gebühr anfällt.