23.11.2015 Wirtschaftsrecht

OGH: Verfahren gegen mehrere Antragsgegner – mehrfache Festsetzung der Rahmengebühr gem § 50 KartG?

Nur eine Zuwiderhandlung eines oder mehrerer Antragsgegner und demnach nur eine Gebührenpflicht ist anzunehmen, wenn ein sachlich und rechtlich als Einheit zu wertender Kartellrechtsverstoß verfolgt wird (wie zB ein Kartell oder die Durchführung nur eines anmeldebedürftigen Zusammenschlusses); dem Umstand, dass ein Verfahren gegen mehrere Antragsgegner geführt wird, ist nicht durch mehrfache Festsetzung der Rahmengebühr, sondern durch die Bemessung der Rahmengebühr innerhalb der jeweils vorgegebenen Obergrenze und die Auferlegung solidarischer Haftung Rechnung zu tragen; bei Zuwiderhandlungen, zwischen denen kein innerer Zusammenhang in diesem Sinn besteht, ist der Gebührentatbestand mehrfach anzuwenden


Schlagworte: Kartellrecht, Gerichtsgebühren, mehrere Antragsgegner, mehrfache Festsetzung der Rahmengebühr
Gesetze:

 

§ 50 KartG, § 53 KartG, § 54 KartG

 

GZ 16 Ok 5/15v, 30.09.2015

 

OGH: Bei Antragshäufungen in subjektiver Sicht wurde von der Rsp mitunter eine Mehrheit von Gebührenpflichten auch dann angenommen, wenn die Anträge bzw Begehren unter denselben Gebührentatbestand fielen. Nach der Literatur ergebe sich im Bereich des § 50 Z 2 KartG aus dem Gesetzeswortlaut, der auf „eine Zuwiderhandlung“ abstellte, dass es darauf ankomme, ob eine oder mehrere Zuwiderhandlungen abgestellt werden sollten. Nur eine Zuwiderhandlung und demnach nur eine Gebührenpflicht sei anzunehmen, wenn ein sachlich (insbesondere zeitlich) und rechtlich als Einheit zu wertender Kartellrechtsverstoß verfolgt werde (wie ein Kartell iSd § 1 KartG oder die Durchführung nur eines anmeldebedürftigen Zusammenschlusses iSd §§ 7 ff KartG), möge dieser auch durch unterschiedliche (aufeinander abgestimmte) Verhaltensweisen mehrerer Antragsgegner verwirklicht werden und mehrere Antragsgegner in unterschiedlicher Weise berühren. Seien hingegen Zuwiderhandlungen eines oder mehrerer Antragsgegner zu prüfen, zwischen denen kein innerer Zusammenhang im dargestellten Sinn bestehe, so werde der Gebührentatbestand mehrfach anzuwenden sein.

 

Der erkennende Senat schließt sich dieser Auffassung an. In diese Richtung weist auch die Regelung des § 53 KartG über die Solidarhaftung, liegt dieser Bestimmung doch offenbar die Vorstellung des Gesetzgebers zugrunde, dass gegen mehrere Antragsgegner nicht jeweils eine eigene Gebühr festzusetzen ist, sondern diese für die festgesetzte Gesamtgebühr solidarisch haften. Dem Umstand, dass ein Verfahren gegen mehrere Antragsgegnerinnen geführt wird, ist nicht durch mehrfache Festsetzung der Rahmengebühr, sondern durch die Bemessung der Rahmengebühr innerhalb der jeweils vorgegebenen Obergrenze und die Auferlegung solidarischer Haftung (vgl § 53 KartG) Rechnung zu tragen.