OGH: Befangenheit eines Sachverständigen gem § 126 Abs 4 StPO iVm § 47 StPO
Ein mit dem Strafverfahren und seinen Beteiligten in keinerlei Zusammenhang stehendes Insolvenzverfahren des Sachverständigen begründet nicht dessen Befangenheit
§ 126 StPO, § 47 StPO
GZ 15 Os 72/15z, 22.07.2015
OGH: Die Verfahrensrüge (§ 281 Abs 1 Z 3 StPO) behauptet einen nichtigkeitsbegründenden Verstoß gegen § 126 Abs 4 StPO infolge Beiziehung des bereits im Ermittlungsverfahren von der Staatsanwaltschaft bestellten Sachverständigen Univ.-Prof. Dr. W*****. Mit der Behauptung von Befangenheit des Sachverständigen im Hauptverfahren aufgrund seiner Tätigkeit im Auftrag der Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren wird jedoch der Befangenheitsgrund des § 47 Abs 1 Z 3 (iVm § 126 Abs 4 erster Satz) StPO geltend gemacht, der - im Gegensatz zu den Befangenheitsgründen des § 47 Abs 1 Z 1 und 2 StPO - nicht mit ausdrücklicher Nichtigkeit bewehrt ist (§ 126 Abs 4 zweiter Satz StPO).
Entgegen der Verfahrensrüge (Z 4) durfte das Schöffengericht den in der Hauptverhandlung gestellten Antrag des Verteidigers auf Enthebung des Sachverständigen Univ.-Prof. Dr. W***** und Bestellung eines anderen Sachverständigen ohne Verletzung von Verteidigungsrechten abweisen. Denn durch den Hinweis auf ein - mit dem gegenständlichen Strafverfahren und den hier Beteiligten in keinem Zusammenhang stehendes - Insolvenzverfahren des Sachverständigen wird dessen Befangenheit nicht aufgezeigt.