23.11.2015 Zivilrecht

OGH: Mehrere Unternehmer am selben Werk – zur Haftung als Generalunternehmer

Bei Ausführung von Arbeiten durch mehrere Unternehmer am selben Werk, wobei die Arbeit des einen Unternehmers auf die des anderen abgestimmt werden muss, ergibt sich aus der Natur der Sache eine Pflicht zur Zusammenarbeit der beteiligten Unternehmen, ohne dass einer der Unternehmer als Generalunternehmer bestellt wurde


Schlagworte: Werkvertrag, mehrere Unternehmer, Haftung, Generalunternehmer
Gesetze:

 

§§ 1165 ff ABGB, §§ 1295 ff ABGB

 

GZ 2 Ob 223/14d, 06.08.2015

 

OGH: Der Generalunternehmer schließt idR Werkverträge mit Nach- oder Subunternehmen, mit deren Hilfe er das von ihm versprochene Werk erbringt. Für den Subunternehmer ist kennzeichnend, dass ihm die Herstellung des Werks vom Unternehmer ganz oder teilweise delegiert wird, meist in der Form des Abschlusses eines weiteren Werkvertrags. Der Subunternehmer steht nur mit dem Generalunternehmer, nicht aber mit dem Bauherrn in vertraglicher Rechtsbeziehung. Er ist selbständiger Erfüllungsgehilfe des Generalunternehmers. Die Rechtsbeziehungen zwischen den drei Beteiligten sind grundsätzlich getrennt.

 

Im vorliegenden Fall haben sich keinerlei Hinweise für das Vorliegen einer entsprechenden Vertragskette ergeben. Bei Ausführung von Arbeiten durch mehrere Unternehmer am selben Werk, wobei die Arbeit des einen Unternehmers auf die des anderen abgestimmt werden muss, ergibt sich aus der Natur der Sache eine Pflicht zur Zusammenarbeit der beteiligten Unternehmen, ohne dass einer der Unternehmer als Generalunternehmer bestellt wurde. Ein solcher Fall liegt hier vor, die Vorinstanzen sind daher zu Recht davon ausgegangen, dass die beklagte Partei nicht als Generalunternehmer angestellt wurde bzw anzusehen ist.