29.04.2010 Verfahrensrecht

OGH: Zur Feststellungsklage

Die Erhebung einer Feststellungsklage dient nicht nur dem Ausschluss der Gefahr der Verjährung, sondern auch der Vermeidung späterer Beweisschwierigkeiten und der Klarstellung der Haftungsfrage dem Grunde und dem Umfang nach


Schlagworte: Feststellungsklage
Gesetze:

§ 228 ZPO

GZ 7 Ob 245/09v, 03.03.2010

OGH: Es entspricht stRsp, dass die Erhebung einer Feststellungsklage nicht nur dem Ausschluss der Gefahr der Verjährung, sondern auch der Vermeidung späterer Beweisschwierigkeiten und der Klarstellung der Haftungsfrage dem Grunde und dem Umfang nach dient. Mit der Feststellungsklage soll auch die abschließende Klärung der (Mit-)Verschuldensfrage erfolgen. Es besteht ein rechtliches Interesse an der Feststellung, wenn ein aktueller Anlass zur präventiven Klärung des strittigen Rechtsverhältnisses besteht, was insbesondere dann der Fall ist, wenn das Rechtsverhältnis durch eine ernsthafte Unsicherheit gefährdet erscheint, etwa, wenn der Beklagte ein Recht des Klägers hartnäckig bestreitet.

Die Frage, ob zu Recht oder zu Unrecht die Deckung für drei Versicherungsfälle begehrt wird oder ob lediglich ein Serienschaden und damit ein Versicherungsfall vorliegt, ist nicht eine Frage der Höhe des Anspruchs, sondern betrifft den Grund, nämlich ob und welcher Versicherungsfall gegeben ist. Dies hat nichts mit der Frage zu tun, in welcher Höhe ein zu deckender Schaden überhaupt entstanden ist. Es besteht kein Grund, die oben dargelegten Grundsätze zur Feststellungsklage, dass nämlich auch die Haftungsfrage dem Grund und dem Umfang nach zwischen den Parteien endgültig abgeklärt werden soll, nicht auch auf Deckungsklagen zu übertragen.

Auch bei der Feststellungsklage ist der Zuspruch eines Minus zulässig.