OGH: Zur Zulässigkeit einer Freizeichnungsklausel
Es kommt darauf an, ob es sich um einen Schaden aus den für das Rechtsverhältnis typischen oder wenigstens im Einzelfall nach dessen besonderen Verhältnissen voraussehbaren Gefahren handelt; die Beurteilung, der - auf Ersatz von Verbesserungskosten wegen des von der Klägerin gelieferten, für den konkreten Geschäftsfall fehlerhaften Materials gerichtete - schadenersatzrechtliche Regressanspruch der Beklagten stelle ein typisch voraussehbares Risiko dar, ist vertretbar
§ 879 ABGB
GZ 7 Ob 164/15s, 16.10.2015
OGH: Vereinbarungen über den Ausschluss oder die Beschränkung der Haftung sind nur insoweit wirksam, als ihr Abschluss oder doch ihre Anwendung im Einzelfall nicht gegen die guten Sitten verstößt. Absichtliche Schadenszufügung kann hiedurch niemals gedeckt werden. Es kommt darauf an, ob es sich um einen Schaden aus den für das Rechtsverhältnis typischen oder wenigstens im Einzelfall nach dessen besonderen Verhältnissen voraussehbaren Gefahren handelt. Ansprüche, an welche die Parteien überhaupt nicht denken konnten, sei es, dass der Schaden aus einer nicht voraussehbaren Gefahrenquelle entstanden ist, sei es, dass der Schaden auf einem so krassen Verschulden beruht, dass gesagt werden muss, mit einem derartigen Verhalten könne nach den Erfahrungen des Lebens nicht gerechnet werden, fallen nicht unter derartige Vereinbarungen.
Die Beurteilung der Vorinstanzen, der - auf Ersatz von Verbesserungskosten wegen des von der Klägerin gelieferten, für den konkreten Geschäftsfall fehlerhaften Materials gerichtete - schadenersatzrechtliche Regressanspruch der Beklagten stelle ein typisch voraussehbares Risiko dar, ist vertretbar.
Soweit sich die Beklagte gegen die Verneinung groben Verschuldens der Klägerin durch die Vorinstanzen mit den Ausführungen wendet, die Klägerin habe, um Produktionskosten zu ersparen, Material angeboten und verwendet oder auch produziert, welches an sich nicht geeignet gewesen sei, die Hitzeeinwirkung aufzunehmen und normgemäß abzuleiten, entfernt sie sich vom Boden der erstgerichtlichen Tatsachenfeststellungen. Im Übrigen begründet die Frage, ob eine Fehlhandlung die Annahme grober Fahrlässigkeit rechtfertigt bei Vertretbarkeit der von den Umständen des Einzelfalls abhängigen Beurteilung grundsätzlich keine Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO. Die Revision ist nur dann zulässig, wenn die Beurteilung des Sachverhalts auch bei weitester Auslegung den von der Judikatur für die Annahme oder die Verneinung grober Fahrlässigkeit aufgestellten Kriterien nicht entspricht. Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben.