OGH: Anlegerentschädigung nach § 75 WAG 2007
Die Wertpapiervermittlerin darf kein Kundenvermögen (Finanzinstrumente bzw Kundengelder) bei sich halten; ein solches Halten von Kundenvermögen ist konzessions- und damit rechtswidrig; als „Halten“ kommt auch ein mittelbares Halten in Betracht; ein solches liegt etwa vor, wenn sich nicht das Wertpapierunternehmen selbst, sondern ein mit ihm sonst rechtlich oder wirtschaftlich verbundener Rechtsträger die Kundengelder oder die Finanzinstrumente aneignet; in Betracht kommt auch eine Verflechtung der beiden Rechtsträger iSe Beherrschung oder einer weitgehenden Identität der Eigentümer
§ 75 WAG 2007, §§ 1295 ff ABGB
GZ 7 Ob 116/15g, 16.10.2015
OGH: Nach dem Grundtatbestand des § 75 Abs 3 WAG 2007 greift die Anlegerentschädigung ein, wenn das Wertpapierunternehmen (hier die Vermittlerin, die mit der Emittentin nach dem vom Berufungsgericht als zugestanden angenommenen Sachverhalt eine infolge beschriebener Verflechtung wirtschaftliche Einheit bildet und auch so aufgetreten ist) nicht in der Lage ist, dem Anleger geschuldetes Geld zurückzuzahlen oder ihm gehörende Finanzinstrumente zurückzugeben.
Die Wertpapiervermittlerin darf kein Kundenvermögen (Finanzinstrumente bzw Kundengelder) bei sich halten. Ein solches Halten von Kundenvermögen ist konzessions- und damit rechtswidrig. Nach mittlerweile gefestigter Rsp kommt als „Halten“ auch ein mittelbares Halten in Betracht. Ein solches liegt etwa vor, wenn sich nicht das Wertpapierunternehmen selbst, sondern ein mit ihm sonst rechtlich oder wirtschaftlich verbundener Rechtsträger die Kundengelder oder die Finanzinstrumente aneignet. In Betracht kommt auch eine Verflechtung der beiden Rechtsträger iSe Beherrschung oder einer weitgehenden Identität der Eigentümer. Ein solches mittelbares Halten bei bestehender Verflechtung der beiden beteiligten Rechtsträger hat hier das Berufungsgericht auf der Basis des von ihm als zugestanden angenommenen Sachverhalts vertretbar angenommen.
Auch zum weiteren von der Beklagten erhobenen Einwand in Richtung einer Ausnahme von der Anlegerentschädigung (Genussscheine) liegt bereits Rsp dahin vor, dass für solche Wertpapiere keine generelle Ausnahme von der Entschädigungspflicht besteht.