09.11.2015 Verfahrensrecht

OGH: Zum unwiederbringlichen Schaden bei einer eV

Bei Verlust einer Liegenschaft durch den möglichen gutgläubigen Erwerb eines Dritten ist Geldersatz nicht adäquat


Schlagworte: Exekutionsrecht, einstweilige Verfügung, unwiederbringlicher Schaden, Verlust einer Liegenschaft, Anspruchsgebundenheit der eV, Sicherungsmittel
Gesetze:

 

§ 379 EO, § 381 EO

 

GZ 5 Ob 130/15a, 25.08.2015

 

OGH: Zur Sicherung anderer Ansprüche als Geldforderungen können nach § 381 EO einstweilige Verfügungen getroffen werden, wenn zu besorgen ist, dass sonst die gerichtliche Verfolgung oder Verwirklichung des fraglichen Anspruchs, insbesondere durch eine Veränderung des bestehenden Zustands, vereitelt oder erheblich erschwert werden würde (Z 1) oder wenn derartige Verfügungen zur Verhütung drohender Gewalt oder zur Abwendung eines drohenden unwiederbringlichen Schadens nötig erscheinen (Z 2).

 

Ein Schaden ist dann unwiederbringlich, wenn ein Nachteil an Vermögen, Rechten oder Personen eintritt und wenn die Zurückversetzung in den vorigen Zustand nicht tunlich ist und Schadenersatz entweder nicht geleistet werden kann (Zahlungsunfähigkeit des Beschädigers) oder die Leistung des Geldersatzes dem angerichteten Schaden nicht völlig adäquat ist. Beim Verlust einer Liegenschaft durch den möglichen gutgläubigen Erwerb eines Dritten ist eine Zurückversetzung in den vorigen Stand nicht möglich und Geldersatz nicht adäquat.

 

Der mit einer während eines Rechtsstreits zu erlassenden eV zu sichernde Anspruch hat sich aber im Rahmen des mit der Klage erhobenen Anspruchs zu halten und kann - sowohl für eine eV nach § 381 Z 1 als auch nach § 381 Z 2 EO - nur zur Sicherung dieses konkreten geltend gemachten Anspruchs angeordnet werden. Außerdem müssen die nach § 381 EO in Frage kommenden Sicherungsmittel je nach Beschaffenheit des Falls zur Erreichung des angestrebten Zwecks tauglich sein. Schließlich vertritt die Rsp für einstweilige Verfügungen nach §§ 379 und 381 Z 1 EO die Ansicht, dass diese der endgültigen Entscheidung nicht vorgreifen dürfen und durch sie nicht das bewilligt werden darf, was die gefährdete Partei erst künftig im Weg der Exekution erzwingen könnte.