OGH: Diskriminierende Auflösung des Lehrverhältnisses in der Probezeit wegen der Schwangerschaft
Die persönliche Beeinträchtigung aus der Beendigung während und wegen der Schwangerschaft wird nicht schon mit dem Ersatz des Vermögensschadens (Verdienstentgangs) abgegolten; die Festlegung des Entschädigungsbetrags kann stets nur nach den Umständen des Einzelfalls erfolgen; in jedem Einzelfall bleibt es einer diskriminierten Person natürlich unbenommen, konkret darzulegen, worin gerade in ihrem Fall – über das für jeden Offensichtliche hinaus – die besonderen Umstände liegen, die die Schwere und Dauer ihrer erlittenen persönlichen Beeinträchtigung ausmachen
§ 3 GlBG, § 12 GlBG
GZ 9 ObA 87/15g, 27.08.2015
OGH: Erste Anhaltspunkte für die Festlegung der Höhe der Entschädigung bei einer Beendigungsdiskriminierung bieten die im Gesetz für die Fälle einer Einstellungs- oder Beförderungsdiskriminierung und einer Belästigung vorgesehenen Beträge. Im Fall einer Beendigungsdiskriminierung ist eine Beeinträchtigung jedoch schon deshalb typischerweise massiver, weil sie mit dem Verlust der Stelle einhergeht, die der diskriminierte Arbeitnehmer bereits innehat. Darüber hinaus kommt einer mit der Schwangerschaft einer Dienstnehmerin begründeten Diskriminierung besonderes Gewicht zu. Der Entschädigung hat nach dem expliziten gesetzlichen Auftrag des § 12 Abs 14 GlBG auch präventive Funktion zuzukommen.