OGH: Regelungsverfügung gem § 382 Z 8 lit c EO
Der im Rahmen einer Regelungsverfügung nach § 382 Z 8 lit c erster Fall EO ausdrücklich erteilte Auftrag an einen noch nicht geschiedenen Ehepartner, die Ehewohnung zu verlassen, drückt lediglich klarstellend die in LuRsp vertretene Auffassung aus, dass die Zuweisung der Ehewohnung zur alleinigen Nutzung einen solchen Auftrag einschließt
§ 382 EO
GZ 1 Ob 137/15a, 27.08.2015
OGH: Der OGH hat bereits ausgesprochen, dass die Regelungsverfügung gem § 382 Z 8 lit c erster Fall EO durch (vorläufige) Zuweisung der Ehewohnung zur alleinigen Nutzung einem Auftrag zum Verlassen der Wohnung gleichkommt bzw einen solchen Auftrag einschließt, zieht doch die alleinige Benützung der Ehewohnung schon begrifflich nach sich, dass diese danach vom anderen Ehepartner nicht mehr benutzt werden darf und damit verlassen werden muss.
Der nicht näher ausgeführten Ansicht Königs, der meint, der Auftrag, die Wohnung zu verlassen, sei erst nach rechtskräftiger Ehescheidung (-aufhebung, -nichtigerklärung) zulässig, bis zu diesem Zeitpunkt erfolge die Regelung über §§ 382b ff EO, wurde in der Lehre bereits - begründet - widersprochen. Der Auffassung von König steht der klare Gesetzeswortlaut des § 382 Z 8 lit c EO entgegen. Danach kann das Gericht als Sicherungsmittel die einstweilige Regelung der Benützung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse nicht nur iZm einem Verfahren auf Aufteilung, sondern auch iZm einem Verfahren auf Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe anordnen (vgl zu noch nicht geschiedenen Ehepartnern ua 6 Ob 576/95 und 6 Ob 55/08v, wonach § 382b EO als lex specialis einerseits engere Tatbestandsvoraussetzungen, va aber umfassendere Rechtsfolgen [Erfassung auch der unmittelbaren Umgebung, Rückkehrverbot] aufweist als die Regelungsverfügung nach § 382 Z 8 lit c erster Fall EO und ein gegen den Antragsteller verhängtes Betretungsverbot die Erlassung einer solchen zu seinen Gunsten angestrebten Benützungsregelung über die Wohnung entgegensteht).
Der im Rahmen einer Regelungsverfügung nach § 382 Z 8 lit c erster Fall EO ausdrücklich erteilte Auftrag an einen noch nicht geschiedenen Ehepartner, die Ehewohnung zu verlassen, drückt damit lediglich klarstellend die in LuRsp vertretene Auffassung aus, dass die Zuweisung der Ehewohnung zur alleinigen Nutzung einen solchen Auftrag einschließt.
Die Regelungsverfügung bedarf keiner besonderen Gefahrenbescheinigung iSd § 381 EO. Seit dem GeSchG muss es auch für einen auf § 382 Abs 1 Z 8 lit c EO gestützten Antrag, einem Teil die Ehewohnung zur alleinigen Benützung zuzuweisen, genügen, dass der andere Teil ein Verhalten gezeigt hat, das das Zusammenleben in der Ehewohnung unzumutbar macht. Eine solche einstweilige Verfügung ist zu erlassen, wenn ein Regelungsbedürfnis besteht und das Ergebnis der Abwägung der einander widerstreitenden Interessen der Ehegatten den Standpunkt der gefährdeten Partei stützt; diese Interessenabwägung ist von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls abhängig.
Eine vom OGH wahrzunehmende Fehlbeurteilung des vorliegenden Falls wird von der Revisionsrekurswerberin nicht dargetan. Die Beurteilung des Rekursgerichts, dass in den wiederholten Beschimpfungen und Provokationen durch sie sowie in den mehrfachen Stromabschaltungen, die zu einer Gefährdung sowohl des Vermögens des Antragstellers als auch dessen psychischer Gesundheit führten, iSd dargestellten Rsp ein Verhalten liege, mit dem die Antragsgegnerin dem Antragsteller, der auf die Benützung der Ehewohnung deshalb dringend angewiesen sei, weil er sonst in absehbarer Zeit obdachlos werden würde, das Zusammenleben in der ehelichen Wohnung unerträglich bzw unzumutbar mache, ist keineswegs unvertretbar.