OGH: Zu einer „Wechselprämie“ in Höhe der Vertragsstrafe einer Konkurrenzklausel
Die Zusage an durch eine Konkurrenzklausel gebundenen Mitarbeiter eines Mitbewerbers, sie bezüglich aller rechtlichen Konsequenzen der Verletzung dieser Vertragspflicht als Folge eines Dienstgeberwechsels schadlos zu halten, entspricht wirtschaftlich betrachtet einer „Wechselprämie“ und begründet per se noch kein unlauteres Verhalten
§ 1 UWG, § 36 AngG
GZ 4 Ob 125/14g, 17.09.2014
OGH: Nach der Rsp vor der UWG-Nov 2007 galt es als Förderung des Vertragsbruchs des Dienstnehmers und damit als sittenwidrig iSd § 1 UWG, wenn sich der neue Dienstgeber eines durch eine Konkurrenzklausel gebundenen Arbeitnehmers diesem gegenüber verpflichtete, ihm die für den Fall des Bruchs der Konkurrenzklausel vereinbarte Konventionalstrafe zu ersetzen. Diese Rsp bedarf einer Überprüfung im Lichte der geltenden Rechtslage:
Die Wettbewerbsfreiheit umfasst auch die Nachfrage nach Mitarbeitern. Unternehmen haben ebenso wenig einen Anspruch auf den Mitarbeiterbestand, wie sie einen Anspruch auf einen Kundenbestand haben. Das Abwerben oder Ausspannen von Mitarbeitern eines Mitbewerbers ist daher für sich allein selbst dann noch nicht wettbewerbswidrig, wenn es unter Verleitung zum Vertragsbruch erfolgt. Erst durch Hinzutreten besonderer Begleitumstände, die den Wettbewerb verfälschen, insbesondere, wenn das Abwerben unter Irreführung oder mittels aggressiver geschäftlicher Handlung vorgenommen wird, wird ein wettbewerbsrechtlich verpöntes Verhalten verwirklicht.
Eine Unlauterkeit wird nicht allein dadurch begründet, dass vom guten Angebot des Mitbewerbers eine attraktive Wirkung ausgeht: Finanziell interessante Vorteile sind Bestandteil jedes attraktiven Angebots und die von ihnen ausgehende Beeinflussung ist daher nicht unlauter, sondern wettbewerbsimmanent. Das Versprechen von Prämien („Wechselprämie“) oder sonstigen Vorteilen zum Zweck des Abwerbens ist daher grundsätzlich zulässig. Ob gegenüber den anzuwerbenden Mitarbeitern eine Garantiezusage auf Schadloshaltung abgegeben oder ihnen eine „Wechselprämie“ in Höhe der vereinbarten Konventionalstrafe versprochen wird, macht wirtschaftlich betrachtet keinen Unterschied. Im Anlassfall bedeutet dies, dass allein die Zusage an die durch eine Konkurrenzklausel gebundenen Mitarbeiter, sie bezüglich aller rechtlichen Konsequenzen der Verletzung dieser Vertragspflicht als Folge eines Dienstgeberwechsels schadlos zu halten, nicht dazu führt, dieses Verhalten als unlauteres Handeln zu beurteilen.