02.11.2015 Wirtschaftsrecht

OGH: Zur Frage, ob die Verwendung eines Standard-Zertifikats durch einen Nicht-Lizenzinhaber unter Z 4 Anhang UWG fällt

Bei den Zeichen nach UWG Anhang Z 2 handelt es sich um solche, die nur mit Zustimmung („Genehmigung“) der vergebenden Stelle verwendet werden dürfen; diese Genehmigung kann zivilrechtlich ausgestaltet werden, etwa als Lizenz


Schlagworte: Wettbewerbsrecht, irreführende Geschäftspraktiken, Genehmigung, Zertifikat, Lizenz
Gesetze:

 

§ 2 UWG, Z 2 Anhang UWG

 

GZ 4 Ob 121/15w, 11.08.2015

 

OGH: UWG Anh Z 2 schützt vor Irreführung durch die Verwendung von unternehmens- oder produktbezogenen Auszeichnungen (Gütezeichen, Qualitätskennzeichen oder Ähnlichem), die aufgrund einer objektiven Prüfung vergeben werden und im Verkehr als Hinweis auf eine besondere Güte oder Qualität verstanden werden.

 

Wenngleich von der beklagten Partei bestritten wurde, dass es sich bei der IFS-Zertifizierung um ein Gütezeichen odgl iSd UWG Anh Z 2 handelt, ergibt sich bereits aus dem übereinstimmenden Vorbringen beider Streitteile, dass die IFS-Zertifizierung aufgrund eines standardmäßigen Zertifizierungsverfahrens, nämlich nach den Regeln des IFS Food-Standards - Version 6 (somit nach einem objektiven Prüfverfahren), vergeben wird.

 

Damit entspricht das Zertifikat rechtlich einem Gütezeichen, Qualitätszeichen oder Ähnlichem iSd UWG Anh Z 2. Klassische Zeichen dieser Art sind nach einhelliger Ansicht gerade Zertifikate, die aufgrund von Zertifizierungsverfahren vergeben werden, mit denen ein bestimmter Standard geprüft wird.

 

Indem die beklagte Partei auf der Verpackung auf den IFS-zertifizierten Betrieb hinwies, hat sie das Zertifikat auch verwendet. Für eine auf die genannte Bestimmung gestützte Unlauterkeit ist die Verwendung als Marke keine Voraussetzung.

 

Bei den Zeichen nach UWG Anh Z 2 handelt es sich um solche, die nur mit Zustimmung („Genehmigung“) der vergebenden Stelle verwendet werden dürfen. Diese Genehmigung kann zivilrechtlich ausgestaltet werden, etwa als Lizenz, wie dies hier auch gegenüber der K***** GmbH geschah.

 

Die klagende Partei hat ausdrücklich vorgebracht, die beklagte Partei weise auf eine IFS-Zertifizierung ohne entsprechende Erlaubnis hin, was von der Gegenseite auch nicht substantiiert bestritten wurde. Es ist somit unstrittig, dass die beklagte Partei auf das IFS-Zertifikat verwies, ohne dass ihr dafür eine Genehmigung eingeräumt worden ist.

 

Das Vorbringen der klagenden Partei umfasste auch die Behauptung, dass die IFS-Zertifizierung nur mit Zustimmung der ausstellenden Stelle verwendet werden darf, zumal sie auch die an die Verwendung des Zertifikats geknüpften Auflagen vorbrachte, welche sich zudem aus der inhaltlich unstrittigen Urkunde Beilage ./J ergeben. Die beklagte Partei hat auch dieses Vorbringen nicht bestritten. Sie stellte sich vielmehr auf den Standpunkt, dass der K***** GmbH (ohnedies) eine entsprechende Genehmigung erteilt worden, sei. Gleichzeitig führte sie aber aus, nicht an den Lizenzvertrag der K***** GmbH gebunden zu sein, der die Verwendung des Zertifikats gegenüber Endverbrauchern untersagt. Mit diesem Vorbringen bestritt die beklagte Partei aber auch nicht ansatzweise, dass sie selbst über keine für den Hinweis auf die IFS-Zertifizierung erforderliche Genehmigung verfügt.

 

Die beklagte Partei hat somit gegen UWG Anh Z 2 verstoßen.

 

Es bedarf keiner Auseinandersetzung mit der Frage, ob die beklagte Partei an die Bestimmungen des Lizenzvertrags gebunden und die klagende Partei aktiv legitimiert ist, einen Verstoß gegen diesen Vertrag geltend zu machen. Die Frage der mittelbaren Geltung von Lizenzbestimmungen bzw einer Bindung an ein entsprechendes Werbeverbot ist für die Prüfung des genannten Tatbestands nicht entscheidungsrelevant. Vielmehr ist darauf abzustellen, dass die beklagte Partei für einen Hinweis auf die IFS-Zertifizierung die dafür erforderliche Genehmigung nicht verfügt.

 

Der geltend gemachte Verfahrensmangel wegen der vom Berufungsgericht angenommenen Kenntnis der beklagten Partei über den Inhalt der Lizenzbestimmungen ist aus diesem Grund bereits mangels Relevanz zu verneinen.