02.11.2015 Wirtschaftsrecht

OGH: § 2 Abs 2 UWG – jedenfalls als irreführend angeführte Geschäftspraktiken im Anhang unter Z 1 bis 23

Auch Geschäftspraktiken unterhalb der Erheblichkeitsschwelle sind als unlauter zu qualifizieren


Schlagworte: Wettbewerbsrecht, irreführende Geschäftspraktiken
Gesetze:

 

§ 2 UWG, Anhang UWG

 

GZ 4 Ob 121/15w, 11.08.2015

 

OGH: Nach § 2 Abs 2 UWG gelten die im Anhang unter Z 1 bis 23 angeführten Geschäftspraktiken jedenfalls als irreführend. Eine weitere Prüfung von Tatbestandsvoraussetzungen oder Abwägungen im Einzelfall ist daher nicht erforderlich. Dementsprechend entfällt auch die Prüfung der Spürbarkeit gem § 1 Abs 1 UWG sowie die Relevanzprüfung nach § 2 Abs 1 UWG. Somit sind auch Geschäftspraktiken unterhalb der Erheblichkeitsschwelle als unlauter zu qualifizieren. Aus den gleichen Erwägungen kommt es auch nicht darauf an, ob die beklagte Partei auf ein lebensmittelkennzeichnungsrechtliches Gutachten vertrauen hätte können.