OGH: Verbandsklage iZm Klauseln einer Lottospielgesellschaft (hier: Nutzung der Daten, sowie Jahresabo)
Nähere Ausführungen im Langtext
§ 28 KSchG, § 6 KSchG, § 8 DSG 2000, § 9 DSG 2000
GZ 4 Ob 135/15d, 22.09.2015
Die Vorinstanzen haben der beklagten Partei die Verwendung folgender oder sinngleicher Klauseln untersagt:
Klausel 1:
Ich akzeptiere die AGB.
Ich bin ausdrücklich damit einverstanden, dass meine oben angeführten Daten für die Übermittlung von Informationsmaterial (via SMS, E-Mail, Telefon, Post und dergleichen) von der V***** und deren Magazinen über ihre Produkte, Abo-Aktionen und ähnliche Vorteilsaktionen genutzt werden können, und nehme zur Kenntnis, dass diese Einverständniserklärung jederzeit von mir widerrufen werden kann.
Klausel 2:
Ich bin damit einverstanden, dass die V***** GmbH meine Daten (E-Mail, Telefonnummer) für die Übermittlung von Informationen über ihre Produkte, Aktivitäten und Sonderaktionen erheben, verarbeiten und nutzen darf.
Klausel 3:
Wenn ich mich nicht 2 Hefte vor Ablauf meines Abonnements schriftlich melde, möchte ich W***** zu den jeweils gültigen Bedingungen für Jahresabonnenten weiterbeziehen.
OGH: Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, die Klauseln 1 und 2, in denen nur allgemein zu einer Nutzung der Daten für die Übermittlung von Informationsmaterial (bzw für Informationen) etwa über „Vorteilsaktionen“ bzw „Aktivitäten und Sonderaktionen“ zugestimmt werden soll, seien auch wegen Intransparenz nach § 6 Abs 3 KSchG ua deshalb unwirksam, weil der Betroffene mit der Zustimmung zur Nutzung seiner Daten gem § 8 Abs 1 Z 2 bzw § 9 Z 6 DSG 2000 nicht wisse, welche seiner Daten zu welchem konkreten Zweck verwendet werden, hält sich im Rahmen der Rsp.
Bei Klausel 3 beschränkt sich das Rechtsmittel im Wesentlichen auf das Argument, dass deren Verwendung nur dann zu unterlassen sei, wenn der Vertrag keine dem § 6 Abs 1 Z 2 KSchG entsprechende Hinweispflicht enthält. Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass die beanstandete Klausel dieser Norm nicht entspricht, weil sich die beklagte Partei nicht zur Einräumung einer angemessenen Frist für einen Widerspruch und zu einem entsprechenden Hinweis nach Fristbeginn verpflichtet habe, begegnet ebenso keinen Bedenken wie die auf aktuelle höchstrichterliche Rsp gestützte Ansicht, dass im Unterlassungsprozess nach § 28 KSchG keine Rücksicht auf eine etwaige teilweise Zulässigkeit der beanstandeten Bedingungen genommen werden könne und für eine geltungserhaltende Reduktion kein Raum sei.