26.10.2015 Arbeitsrecht

VwGH: Versetzung iZm Erkrankung des Beamten

Das Faktum einer Erkrankung und die daraus resultierenden Folgen für die zukünftige Dienstleistung eines Beamten dürfen auch dann als Grundlage dienstbehördlicher Verfügungen herangezogen werden, wenn die Krankheit Folge von erlittenem Mobbing, mag dieses auch von Dienstvorgesetzten ausgegangen sein, ist


Schlagworte: Versetzung, Erkrankung, Mobbing
Gesetze:

 

§ 38 BDG, § 33 NÖ DPL 1972

 

GZ Ra 2015/12/0018, 27.05.2015

 

VwGH: Soweit der Revisionswerber in seinen Zulässigkeitsbehauptungen rügt, dass das LVwG nicht auf sein Vorbringen betreffend die Ursachen und Folgen seiner (psychischen) Erkrankung eingegangen sei, zeigt er keine grundsätzliche Rechtsfrage auf:

 

Einerseits entspricht es den Grundsätzen der Rsp des VwGH, dass das Faktum einer Erkrankung und die daraus resultierenden Folgen für die zukünftige Dienstleistung eines Beamten auch dann als Grundlage dienstbehördlicher Verfügungen herangezogen werden dürfen, wenn die Krankheit Folge von erlittenem Mobbing, mag dieses auch von Dienstvorgesetzten ausgegangen sein, ist. Soweit sich der Revisionswerber in diesem Zusammenhang aber auf eine befürchtete Verschlechterung seines Gesundheitszustandes durch die verlängerten Anfahrtswege zu seiner neuen Dienststelle beruft, genügt es, ihn auf § 33 NÖ DPL 1972 zu verweisen, wonach der Beamte seinen Wohnsitz so zu wählen hat, dass er in der Erfüllung seiner Dienstpflicht nicht behindert ist und aus der Lage seines Wohnsitzes keinen Anspruch auf Begünstigungen im Dienst ableiten kann.

 

Der Abweisung des Antrages auf Feststellung der (schlichten) Rechtswidrigkeit der Personalmaßnahme tritt der Revisionswerber in seinen Zulässigkeitsbehauptungen nicht unter dem Gesichtspunkt einer grundsätzlichen Rechtsfrage entgegen.