19.10.2015 Verfahrensrecht

OGH: § 119 Abs 5 IO – ein Beschluss des Insolvenzgerichts auf Genehmigung des Beschlusses des Gläubigerausschusses auf Ablehnung der Ausscheidung ist nicht vorgesehen

Wird die Ablehnung der Ausscheidung dennoch vom Insolvenzgericht genehmigt, so besteht an der Bekämpfung eines solchen Beschlusses des Insolvenzgerichts kein Rechtsschutzinteresse; gibt der Gläubigerausschuss, einer Ausscheidung nach § 119 Abs 5 IO keine Zustimmung und erteilt das Insolvenzgericht dem Insolvenzverwalter in der Folge den Auftrag, die Verwertung einer Liegenschaft des Schuldners vorzunehmen, handelt es sich um eine in Beschlussform ergehende Weisung, wogegen ein Rekurs nicht zulässig ist


Schlagworte: Insolvenzrecht, Schuldenregulierungsverfahren, gerichtliche Veräußerung, Gläubigerausschuss, Ausscheidung, Insolvenzverwalter, Genehmigung, Beschluss, Weisung
Gesetze:

 

§ 119 IO, § 84 IO, § 95 IO

 

GZ 8 Ob 30/15t, 30.07.2015

 

OGH: Beschließt der Gläubigerausschuss die Ausscheidung von Vermögensgegenständen, so bedarf dieser Beschluss der Genehmigung des Insolvenzgerichts (§ 119 Abs 5 IO). Lehnt der Gläubigerausschuss die Ausscheidung ab, so hat das Insolvenzgericht diesen Beschluss auf seine Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit zu überprüfen. Nach § 95 Abs 2 IO hat es einen Beschluss des Gläubigerausschusses oder der Gläubigerversammlung von Amts wegen oder auf Antrag des Insolvenzverwalters oder jedes Mitglieds des Gläubigerausschusses aufzuheben, wenn er dem gemeinsamen Interesse der Insolvenzgläubiger widerspricht oder andere gleich gewichtige Gründe vorliegen. Ein Beschluss des Insolvenzgerichts auf Genehmigung des Beschlusses des Gläubigerausschusses auf Ablehnung der Ausscheidung ist hingegen nicht vorgesehen. Wird die Ablehnung der Ausscheidung dennoch vom Insolvenzgericht genehmigt, so besteht an der Bekämpfung eines solchen Beschlusses des Insolvenzgerichts kein Rechtsschutzinteresse.

 

Gegen eine in Beschlussform ergehende Weisung des Insolvenzgerichts an den Insolvenzverwalter gem § 84 Abs 1 KO (IO) ist ein Rekurs nicht zulässig.

 

Das Rekursgericht ist hier erkennbar der Ansicht, dass das Erstgericht mit seinem Beschluss vom 10. Dezember 2014 über die vom Schuldner beantragte Ausscheidung der Liegenschaft entschieden habe. Tatsächlich handelt es sich bei diesem Beschluss jedoch um eine - nicht anfechtbare - (bloße) Weisung des Gerichts an den Insolvenzverwalter. Das Erstgericht hat weder (zustimmend oder ablehnend) über die Ausscheidung der Liegenschaft (§ 119 Abs 5 IO) entschieden, noch den Beschluss des Gläubigerausschusses aufgehoben (§ 95 Abs 2 IO), noch den Beschluss des Gläubigerausschusses durch eine andere Verfügung ersetzt (§ 95 Abs 3 IO) oder einen Antrag bzw eine Anregung des Schuldners auf Aufhebung oder Ersetzung des Gläubigerausschussbeschlusses abgewiesen.

 

Der Rekurs des Schuldners gegen diese bloße Weisung des Erstgerichts war daher unzulässig. Der Rekurs des Insolvenzverwalters gegen den Beschluss des Rekursgerichts ist daher berechtigt.

 

Eine Stellungnahme des Schuldners zum Revisionsrekurs des Insolvenzverwalters war nicht erforderlich, denn nach stRsp ist das Rechtsmittelverfahren in Insolvenzsachen - mit Ausnahme des Eröffnungsverfahrens - grundsätzlich einseitig (§ 260 Abs 4 IO).