19.10.2015 Verfahrensrecht

OGH: Rechtsmittel und Beantwortung iZm Sachwalterbestellungsverfahren

Angesichts des Umstands, dass das Sachwalterbestellungsverfahren dem Wohl der betroffenen Person dient und der (Verfahrens-)sachwalter (auch) im Rechtsmittelverfahren deren Interessen zu vertreten hat, erscheint es dem erkennenden Senat sachgerecht, die Möglichkeit der Beantwortung eines (Revisions-)rekurses nicht nur der betroffenen Person einzuräumen, wenn dieser (etwa) vom (Verfahrens- oder in Aussicht genommenen) Sachwalter erhoben wird; vielmehr steht diese Möglichkeit auch dem Verfahrens- und dem in Aussicht genommenen Sachwalter zu, wenn der Betroffene die Sachwalterbestellung bekämpft


Schlagworte: Sachwalterschaft, Bestellung, Rechtsmittel, Beantwortung
Gesetze:

 

§ 127 AußStrG, § 128 AußStrG, § 48 AußStrG, § 68 AußStrG

 

GZ 6 Ob 157/15d, 25.09.2015

 

OGH: Die Bestellung eines Sachwalters ist eine Entscheidung über die Sache iSd §§ 48 und 68 AußStrG. Nach diesen Bestimmungen ist jeder aktenkundigen Partei eine Gleichschrift des (Revisions-)rekurses zuzustellen; diesen steht sodann die Möglichkeit der Beantwortung offen. Für das Sachwalterbestellungsverfahren stellt sich dabei die Frage, ob neben der betroffenen Person auch der Verfahrenssachwalter und jene Person, die zum Sachwalter bestellt werden soll, als Parteien in diesem Sinn anzusehen sind.

 

§ 127 AußStrG ist gegenüber den allgemeinen Bestimmungen eine Sonderregelung der Rechtsmittelbefugnis für das Sachwalterschaftsbestellungsverfahren bzw gem § 128 AußStrG für die Beendigung, Einschränkung und Erweiterung der Sachwalterschaft. Dabei steht der Rekurs neben der betroffenen Person ua dem Verfahrenssachwalter und jener Person zu, die zum Sachwalter bestellt werden soll. Das Rekursrecht dieser Personen besteht nach hA jedoch nicht im eigenen Namen, sondern nur im Namen und im Interesse der betroffenen Person. Rechtsmittel der betroffenen Person und ihrer Vertreter sind voneinander unabhängig.

 

Angesichts des Umstands, dass das Sachwalterbestellungsverfahren dem Wohl der betroffenen Person dient und der (Verfahrens-)sachwalter (auch) im Rechtsmittelverfahren deren Interessen zu vertreten hat, erscheint es dem erkennenden Senat sachgerecht, die Möglichkeit der Beantwortung eines (Revisions-)rekurses nicht nur der betroffenen Person einzuräumen, wenn dieser (etwa) vom (Verfahrens- oder in Aussicht genommenen) Sachwalter erhoben wird. Vielmehr steht diese Möglichkeit auch dem Verfahrens- und dem in Aussicht genommenen Sachwalter zu, wenn der Betroffene die Sachwalterbestellung bekämpft. Die Besonderheit des Sachwalterbestellungsverfahrens ist ja, dass nicht zwingend nur die Einstellung oder Beendigung des Verfahrens dem Wohl der betroffenen Person dient und in deren Interesse liegt; vielmehr kann auch das Gegenteil der Fall sein, auch wenn die betroffene Person dies nicht einsehen will oder kann. Demgemäß muss dann aber auch dem (Verfahrens-)sachwalter die Möglichkeit gegeben werden, in einer Rechtsmittelbeantwortung im Interesse der betroffenen Person darzutun, was (allenfalls) für eine Sachwalterbestellung spricht.

 

Der OGH hat demgemäß sowohl dem für den Betroffenen bestellten Verfahrenssachwalter als auch dem von den Vorinstanzen bestellten Sachwalter die Möglichkeit der Beantwortung des außerordentlichen Revisionsrekurses des Betroffenen eingeräumt.