OGH: Verjährung nach § 1489 ABGB
Die für den Beginn der Verjährungsfrist des § 1489 ABGB erforderliche Kenntnis des Sachverhalts, der den Grund des Entschädigungsanspruchs darstellt, wird durch die verschuldete Unkenntnis des Geschädigten nicht ersetzt
§ 1489 ABGB
GZ 3 Ob 112/15i, 17.09.2015
OGH: Die für den Beginn der Verjährungsfrist des § 1489 ABGB erforderliche Kenntnis des Sachverhalts, der den Grund des Entschädigungsanspruchs darstellt, wird durch die verschuldete Unkenntnis des Geschädigten nicht ersetzt. Die Kenntnis von der Person des Ersatzpflichtigen muss so weit reichen, dass der Geschädigte aufgrund des ihm bekannt gewordenen Materials eine Klage gegen die Person des Schädigers mit Erfolg zu begründen in der Lage ist. Die bloße Möglichkeit der Kenntnis genügt nicht.
Allerdings darf sich der Geschädigte nicht einfach passiv verhalten und es darauf ankommen lassen, dass er von der Person des Ersatzpflichtigen (oder von anderen maßgeblichen Umständen) eines Tages zufällig Kenntnis erlangt. Wenn der Geschädigte die für die erfolgversprechende Anspruchsverfolgung notwendigen Voraussetzungen ohne nennenswerte Mühe in Erfahrung bringen kann, gilt die Kenntnisnahme schon als in dem Zeitpunkt erlangt, in dem sie ihm bei angemessener Erkundigung zuteil geworden wäre. Diese Erkundigungsobliegenheit des Geschädigten, die sich auf die Voraussetzungen einer erfolgversprechenden Anspruchsverfolgung schlechthin und nicht nur auf die Person des Schädigers erstreckt, darf umgekehrt aber auch nicht überspannt werden.