OGH: § 10 MRG – Ersatz von Aufwendungen auf eine Wohnung
Wurde ein Mietgegenstand für Wohnzwecke und Geschäftszwecke vermietet, setzt ein Anspruch nach § 10 MRG entsprechend dem aus § 16 Abs 1 Z 1 MRG ableitbaren Grundsatz voraus, dass die Verwendung zu Wohnzwecken bedeutend überwiegt; nur bei Berufen, die üblicherweise in der Wohnung ausgeübt werden, ist davon auszugehen, dass (auch) die zur Berufsausübung erforderlichen Räume als Wohnraum und nicht als Geschäftsraum anzusehen sind, weil in solchen Fällen das Wohnbedürfnis und der Berufszweck einander mindestens die Waage halten
§ 10 MRG
GZ 5 Ob 37/15z, 25.08.2015
OGH: Die Bestimmung des § 10 MRG gilt nur für die Wohnungsmiete und ist auf Geschäftsräume nicht anzuwenden.
Wurde ein Mietgegenstand für Wohnzwecke und Geschäftszwecke vermietet, setzt ein Anspruch nach § 10 MRG entsprechend dem aus § 16 Abs 1 Z 1 MRG ableitbaren Grundsatz voraus, dass die Verwendung zu Wohnzwecken bedeutend überwiegt. Für diese Beurteilung ist die vom Parteiwillen getragene Widmung maßgebend.
Es kommt also auf die Parteienabsicht bei Abschluss des Vertrags oder auf den später einvernehmlich festgelegten Vertragszweck an, wobei eine Widmungsänderung auch schlüssig erfolgen kann. Zu welchen Zwecken das Bestandobjekt tatsächlich benützt wird, ist grundsätzlich ohne Bedeutung. Zur Ermittlung der Parteienabsicht (im Rahmen der Auslegung rechtsgeschäftlicher Erklärungen) kommen nicht nur der im Mietvertrag angegebene Benützungszweck, sondern auch die Parteienerklärungen vor Abschluss des Mietvertrags und dessen sonstige Bestimmungen in Betracht.
Die Entscheidung der Frage, ob das Mietobjekt nach dem vereinbarten Vertragszweck überwiegend für Geschäftszwecke oder Wohnzwecke verwendet wird, hat sich unter sorgfältiger Würdigung des Einzelfalls immer an der Verkehrsauffassung zu orientieren.
Die von der Revisionsrekurswerberin aufgezeigte höchstgerichtliche Rsp, wonach dann, wenn ein gemischt genutztes Objekt die einzige Wohnung ist, sich die Frage nach dem Überwiegen von Wohn- oder Geschäftszweck gar nicht stellt, weil selbst bei weitestgehender räumlicher Beschränkung die Wohnverwendung im Vordergrund steht, ist im vorliegenden Fall nicht einschlägig. Die Anmietung erfolgte hier durch eine GmbH zur Ausübung eines Kampfsportclubs und Büros (mit einer Wohnmöglichkeit iSe gelegentlichen Übernachtung von Geschäftspartnern), somit nicht zur „gemischten“ Nutzung iSe Nutzung sowohl als Wohnung als auch als Geschäftsraum. Außerdem ist nach dieser Rsp nur bei Berufen, die üblicherweise in der Wohnung ausgeübt werden, davon auszugehen, dass (auch) die zur Berufsausübung erforderlichen Räume als Wohnraum und nicht als Geschäftsraum anzusehen sind, weil in solchen Fällen das Wohnbedürfnis und der Berufszweck einander mindestens die Waage halten. Berufe, die üblicherweise in der Wohnung ausgeübt werden, sind beispielsweise Realitätenvermittler, Rechtsanwälte, Ärzte oder den Betreiber einer PR-Agentur, nicht aber der Betrieb eines Kampfsportclubs.