OGH: Zur Frage, ob und unter welchen Umständen ein Rechtsanwalt trotz vereinbarten Pauschalhonorars seinem Klienten gegenüber rechnungslegungspflichtig ist
Wenn nicht eine Pauschalentlohnung verabredet wurde, hat der Rechtsanwalt seinem Klienten den Honoraranspruch in ziffernmäßig überprüfbarer Weise mitzuteilen, sodass eine rechnerische Nachprüfung möglich ist
§§ 1002 ff ABGB, § 16 RAO, § 1152 ABGB, § 2 RATG, § 19 RAO, Art XLII EGZPO
GZ 6 Ob 155/15k, 31.08.2015
OGH: Der Rechtsanwalt hat seinem Klienten den Honoraranspruch grundsätzlich in ziffernmäßig überprüfbarer Weise mitzuteilen, sodass eine rechnerische Nachprüfung möglich ist; es kann dem Klienten nicht zugemutet werden, die Berechnung des Verdiensts des Rechtsanwalts nach dem Tarif selbst vorzunehmen. Dies gilt zwar nicht, wenn zwischen Rechtsanwalt und Klient eine zulässige Pauschalentlohnung vereinbart wurde; die auf eine Pauschalvereinbarung gestützte Rechtsrüge des Beklagten wurde vom Berufungsgericht aber als insoweit nicht ordnungsgemäß ausgeführt qualifiziert.
Damit haben die Vorinstanzen in nicht zu beanstandender Weise den Beklagten zur Rechnungslegung darüber verpflichtet, wie sich seine im Verlassenschaftsverfahren im Zeitraum 3. 9. 2005 bis 18. 2. 2014 einbehaltenen Honorare zusammensetzen. Nach deren Feststellungen liegen neben den beiden erwähnten Honorarnoten (Beilagen ./R und ./K) keine weiteren Abrechnungen vor; dass diese eine Nachprüfung iSd erwähnten Rsp ermöglichen würden, behauptet im Revisionsverfahren aber nicht einmal der Beklagte.