06.10.2015 Arbeits- und Sozialrecht
OGH: Zur Frage, inwieweit eine rückwirkende Gesetzesänderung einen Rückforderungstatbestand nach dem § 31 Abs 2 KBGG verwirklichen kann
Eine rückwirkende Gesetzesänderung stellt keine Änderung der für die Zuerkennung maßgeblichen Tatsachengrundlage dar
Schlagworte: Kinderbetreuungsgeld, Rückforderung, rückwirkend festgestellte Tatsache
Gesetze:
§ 31 KBGG
GZ 10 ObS 36/15i, 30.06.2015
OGH: Als rückwirkend festgestellte Tatsachen gelten alle für die Zuerkennung des Anspruchs maßgeblichen Umstände, die mit Rückwirkung erst zu einem nach der Zuerkennung liegenden Zeitpunkt, zB durch Gerichtsurteil oder Entscheidung einer Behörde, festgestellt werden.