06.10.2015 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Zur Frage, inwieweit eine rückwirkende Gesetzesänderung einen Rückforderungstatbestand nach dem § 31 Abs 2 KBGG verwirklichen kann

Eine rückwirkende Gesetzesänderung stellt keine Änderung der für die Zuerkennung maßgeblichen Tatsachengrundlage dar


Schlagworte: Kinderbetreuungsgeld, Rückforderung, rückwirkend festgestellte Tatsache
Gesetze:

 

§ 31 KBGG

 

GZ 10 ObS 36/15i, 30.06.2015

 

OGH: Als rückwirkend festgestellte Tatsachen gelten alle für die Zuerkennung des Anspruchs maßgeblichen Umstände, die mit Rückwirkung erst zu einem nach der Zuerkennung liegenden Zeitpunkt, zB durch Gerichtsurteil oder Entscheidung einer Behörde, festgestellt werden.