OGH: Zum Maklervertrag
Zu den essentialia negotii des Maklervertrags gehört die Vermittlung eines Geschäfts gegen Provisionszusage, nicht jedoch der für das zu vermittelnde Geschäft zu zahlende Preis
§ 1 MaklerG
GZ 4 Ob 102/15a, 11.08.2015
OGH: Ein Vertrag ist nur dann hinreichend bestimmt, wenn sich die Leistungen aus dem Vertrag selbst, allenfalls unter Berücksichtigung der gesetzlichen Auslegungsregeln der §§ 914 f ABGB feststellen lassen. Bestimmt ist die Erklärung, wenn ihr die wesentlichen Rechtsfolgen, die der Erklärende anstrebt, entnehmbar sind, wobei eindeutige Bestimmbarkeit genügt. Waren sich die Vertragsparteien nach den Feststellungen über den Vertragsgegenstand einig, dann schadet eine unvollständige Bezeichnung des Vertragsgegenstands in der schriftlichen Urkunde nicht.
Zu den essentialia negotii des Maklervertrags gehört die Vermittlung eines Geschäfts gegen Provisionszusage, nicht jedoch der für das zu vermittelnde Geschäft zu zahlende Preis. Wenn die „Preise laut Liste/Tabelle“ dem ursprünglichen Vertragsschluss tatsächlich nicht zugrunde gelegen sein sollten, berührte das die Gültigkeit des Maklervertrags nicht. Nach den getroffenen Feststellungen war das zu vermittelnde Geschäft der Abverkauf aller Wohnungen in dem (in verschiedenen Varianten) geplanten Neubau auf dem vom Beklagten erworbenen Grundstück, deren Zahl mit „5-6“ geschätzt wurde. Dies entsprach auch der Annahme der Parteien während aufrechter Vertragsbeziehung. Dass das Berufungsgericht in seiner rechtlichen Beurteilung daher die für den Vertragsabschluss geforderte Bestimmtheit/Bestimmbarkeit als gegeben annahm, bildet keine im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung. Dies gilt auch für die Vertragsauslegung des Berufungsgerichts, wonach aus der vereinbarten Verpflichtung des Beklagten, Änderungen des Bauvorhabens umgehend dem Kläger mitzuteilen, eine Weitergeltung auch bei Abänderungen des ursprünglichen Einreichplans abzuleiten sei.