29.09.2015 Arbeitsrecht

VwGH: Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit gem § 50a BDG

Eine ausdrückliche oder implizite Ermächtigung zu einer rückwirkenden Rechtsgestaltung ist dem § 50a BDG nicht zu entnehmen; der VwGH hat die Unteilbarkeit des Antrages gem § 50a Abs 1 BDG in Ansehung des Zeitraumes, für den die Herabsetzung begehrt wird, betont und hervorgehoben, dass die Dienstbehörde nicht berechtigt ist, die begehrte Herabsetzung nur für Teile des beantragten Gesamtzeitraumes zu bewilligen; diese Aussage versteht sich vorbehaltlich der Zulässigkeit einer diesbezüglichen Modifizierung des Zeitraumes durch den Beamten


Schlagworte: Beamtendienstrecht, Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus beliebigem Anlass
Gesetze:

 

§ 50a BDG

 

GZ Ra 2015/12/0024, 01.07.2015

 

VwGH: Der Revisionswerber hat eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit für den Zeitraum vom 1. Juni 2014 bis 1. Juni 2016 beantragt. Der Beginn des Herabsetzungszeitraumes war somit schon im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides der Dienstbehörde vom 18. Juni 2014 und umso mehr im Zeitpunkt der durch das BVwG durch Abweisung der Beschwerde getroffenen Entscheidung "in der Sache" mit Erkenntnis vom 9. April 2015 verstrichen.

 

Die vom Revisionswerber angestrebte Stattgebung seines Antrages hätte somit eine rückwirkende Rechtsgestaltung zum 1. Juni 2014 erfordert. Eine ausdrückliche oder implizite Ermächtigung zu einer rückwirkenden Rechtsgestaltung ist dem § 50a BDG aber nicht zu entnehmen. Eine rückwirkende Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit für Zeiträume, in denen ein Beamter bereits normal Dienst geleistet hat, erwiese sich daher als unzulässig. Auch eine Teilstattgebung des Antrages des Revisionswerbers nur für Zeiten, die nach Ergehen des Erkenntnisses des BVwG gelegen sind, kam nicht in Betracht. Der VwGH hat nämlich schon in seinem Erkenntnis vom 13. März 2009, 2007/12/0092, die Unteilbarkeit des Antrages gem § 50a Abs 1 BDG in Ansehung des Zeitraumes, für den die Herabsetzung begehrt wird, betont und hervorgehoben, dass die Dienstbehörde nicht berechtigt ist, die begehrte Herabsetzung nur für Teile des beantragten Gesamtzeitraumes zu bewilligen. Diese Aussage versteht sich vorbehaltlich der Zulässigkeit einer diesbezüglichen Modifizierung des Zeitraumes durch den Beamten.

 

Eine solche Modifizierung hat der Revisionswerber jedoch bis zur Erlassung der vom VwGH zu überprüfenden Entscheidung des BvwG nicht vorgenommen. Eine Verletzung der Verpflichtung zur Einleitung eines Verbesserungsverfahrens durch die Dienstbehörde bzw durch das BVwG wurde im Rahmen des Vorbringens zur Zulässigkeit der Revision ebenso wenig wie in deren Ausführung ins Treffen geführt. Auch im Revisionsantrag vor dem VwGH wird nach wie vor eine Bewilligung des Antrages für den ursprünglich gestellten, teilweise bereits verstrichenen Zeitraum begehrt.

 

Einer Stattgebung dieses Antrages durch das vom VwGH nachprüfend zu kontrollierende angefochtene Erkenntnis stand aber schon die Unzulässigkeit einer rückwirkenden Rechtsgestaltung gem § 50a Abs 1 BDG entgegen.

 

Im Übrigen entspricht es stRsp des VwGH, dass - sobald an einer Dienststelle das zumutbare durchschnittliche Höchstmaß an Überstunden erreicht ist - ein wichtiges dienstliches Interesse an der Vermeidung jedweder weiteren Belastung, unabhängig von ihrem Ausmaß, besteht (vgl hiezu das Erkenntnis vom 12. Mai 2010, 2009/12/0044). Der Umstand, dass eine "Mehrarbeitsleistung" der Beamten einer Dienststelle auch schon ohne Herabsetzung besteht, schließt somit nicht aus, die Vermeidung einer noch weiter gehenden Mehrbelastung für die übrigen Beamten der Dienststelle als wichtiges dienstliches Interesse für eine Versagung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit ins Treffen zu führen. In dem zitierten Erkenntnis hat der VwGH im Übrigen auch ausführlich dargelegt, unter welchen Voraussetzungen Umstände der Personalplanung und - bewirtschaftung Einfluss auf die Zulässigkeit der Versagung eines Antrages nach § 50a Abs 1 BDG entfalten. Der Revisionswerber verkennt mit seinem Zulässigkeitsvorbringen aber jedenfalls, dass das BVwG derartige Umstände nicht festgestellt hat. Dass das Verfahren vor dem BVwG grundsätzliche Fragen des Prozessrechtes, welche eine Zulässigkeit der Revision begründen würden, aufgeworfen hätte, wird im Rahmen der Zulässigkeitsbehauptungen der Revision nicht geltend gemacht.