OGH: Zum Streitwert bei der Klage auf Aufhebung eines Schiedsspruchs
Streitwert einer Klage auf Aufhebung eines Schiedsspruchs ist das im Schiedsverfahren erhobene Zahlungsbegehren; eine Bewertung durch den Kläger ist unbeachtlich
§§ 54 ff JN, § 56 JN, § 3 RATG, § 4 RATG, § 611 ZPO
GZ 18 OCg 2/15s, 19.08.2015
Im Schiedsverfahren wurde die Klage auf Zahlung von € 16.035.620,68 abgewiesen und die Klägerin zum Ersatz der Kosten verpflichtet; ihr Begehren auf Aufhebung des Schiedsspruchs bewertete sie mit € 4.500.000
OGH: Bemessungsgrundlage des honorarrechtlichen Streitwerts im Zivilprozess ist der Wert des Streitgegenstands iSd §§ 54 ff JN (§§ 3, 4 RATG). Besteht der Streitgegenstand in einem Geldbetrag, so bestimmt die begehrte Geldsumme (als Kapitalbetrag) den Streitwert. Eine Bewertung durch den Kläger iSd § 56 Abs 2 JN kommt nicht in Betracht.
Auch geldgleiche Ansprüche sind nicht nach § 56 Abs 2 JN zu bewerten. Bei diesen hat das Klagebegehren zwar nicht unmittelbar die Leistung einer Geldsumme zum Gegenstand; ihm liegt jedoch eine ziffernmäßige Forderung zugrunde, die bei der Bewertung des Streitgegenstands heranzuziehen ist.
Ein iSd § 611 Abs 1 ZPO gestelltes Klagebegehren auf Aufhebung eines solchen Schiedsspruchs, mit dem über ein auf Zahlung gerichtetes Begehren abgesprochen wurde, hat ebenfalls nicht unmittelbar eine Geldsumme zum Gegenstand. Da aber dem Begehren des Aufhebungsverfahrens die schiedsverfahrensgegenständliche Geldforderung in ihrer Gesamthöhe zugrunde liegt, ist auch hier iSd genannten Rsp von einem geldgleichen Anspruch auszugehen, der sich einer eigenständigen Bewertung des Aufhebungsklägers entzieht.
Hat der Kläger den Streitwert in der Klage trotz des gestellten Begehrens auf Aufhebung des gesamten Schiedsspruchs mit (bloß) € 4.500.000 beziffert, so war dennoch die Aufhebung des gesamten Schiedsspruchs Gegenstand der Aufhebungsklage. Da mit dieser das Begehren des Klägers auf Zuspruch von € 16.035.620,68 abgewiesen wurde, stellt somit dieser Betrag zugleich den Wert des Streitgegenstands der Aufhebungsklage dar. Die vom Kläger vorgenommene Bezifferung des Streitwerts mit € 4.500.000 ist danach unbeachtlich.