28.09.2015 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Zur Kostenerstattung für Leistungen aus der Krankenversicherung

Wurden Heilmittel, Heilbehelfe oder Hilfsmittel erst nach Ablauf der Gültigkeit des Rezepts oder Verordnungsscheins angekauft, findet ein Kostenersatz nicht statt


Schlagworte: Krankenversicherung, Kostenersatz, Krankenversicherung, Gültigkeitsdauer von Kassenrezepten
Gesetze:

 

§ 131 ASVG, § 456 ASVG, KrankenO der Wr GKK, § 15 RÖV, § 16 RÖV

 

GZ 10 ObS 119/14v, 21.10.2014

 

OGH: In der Krankenversicherung besteht kein durchsetzbarer Rechtsanspruch auf Gewährung von Sachleistungen. Die Krankenversicherungsträger sind nur verpflichtet, die organisatorischen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die Versicherten die benötigten Gesundheitsleistungen auf Rechnung des Krankenversicherungsträgers erhalten können. Der Versicherte kann aber Kostenerstattung verlangen, wenn er eine einzelne Leistung nicht auf Rechnung des Krankenversicherungsträgers erhält. Eine Leistungsklage auf Kostenerstattung setzt voraus, dass die Kosten vorher vom Versicherten oder Anspruchsberechtigten getragen worden sind. Darüber hinaus steht dem Versicherten die seinem Rechtsstandpunkt entsprechende Feststellungsklage offen, wenn vom Versicherungsträger mit einem Bescheid über das Bestehen oder Nichtbestehen seines Anspruchs auf Kostenübernahme für ein Heilmittel entschieden wurde und eine Leistungsklage (noch) nicht in Betracht kommt.

 

Nach der Krankenordnung der Wr GKK verlieren Rezepte bzw Verordnungsscheine ihre Gültigkeit, wenn sie nicht innerhalb von einem Monat bzw 14 Tagen nach dem Ausstellungstag oder Tag der Bewilligung durch die Kasse eingelöst werden. Die Krankenversicherung kommt nur dann für die Kosten von Heilmitteln, Heilbehelfen bzw Hilfsmitteln auf, wenn das Rezept bzw der Verordnungsschein rechtzeitig eingelöst wurde.

 

Es muss somit ein zeitlicher Konnex zwischen der Verschreibung von Heilmitteln, Heilbehelfen und Hilfsmitteln und deren Bezug sowie Einnahme bzw Anwendung bestehen. Gegen diese zeitliche Beschränkung der Gültigkeitsdauer von Kassenrezepten bzw Verordnungsscheinen bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. War zum Zeitpunkt des Ankaufs einer Sachleistung die Gültigkeit der dazugehörigen Verordnung nicht mehr gegeben, kommt auch eine Kostenerstattung nicht in Betracht.