OGH: Zur Frage, ob die Stellung eines Verfahrenshilfeantrags samt Beigabe eines Rechtsanwalts zur Erhebung eines Rechtsmittels eine analoge Anwendung des § 371a EO rechtfertigt
Bereits die Stellung eines Verfahrenshilfeantrags samt Beigabe eines Rechtsanwalts zur Erhebung eines Rechtsmittels ist der in § 371a EO geforderten Einbringung des Rechtsmittels gleichzuhalten, um die vom Gesetz bezweckte Sicherung des (vermeintlichen) Gläubigers auch für vergleichbare Prozesshandlungen des (noch nicht rechtskräftig) Unterlegenen zu gewährleisten
§ 371a EO
GZ 3 Ob 136/15v, 15.07.2015
OGH: Das In-Kraft-Treten des § 464 Abs 3 ZPO (der auch für die Revision sinngemäß anzuwenden ist [§ 505 Abs 2 ZPO]) hat nachträglich zu einer planwidrigen Unvollständigkeit des § 371a EO geführt. Bereits die Stellung eines Verfahrenshilfeantrags samt Beigabe eines Rechtsanwalts zur Erhebung eines Rechtsmittels ist daher der in § 371a EO geforderten Einbringung des Rechtsmittels gleichzuhalten, um die vom Gesetz bezweckte Sicherung des (vermeintlichen) Gläubigers auch für vergleichbare Prozesshandlungen des (noch nicht rechtskräftig) Unterlegenen zu gewährleisten.