22.09.2015 Zivilrecht

OGH: Zum Regress des Kfz - Haftpflichtversicherers

Weil einem geschädigten Beifahrer beide Unfalllenker solidarisch haften, mindert das Mitverschulden des Unfallgegners nicht den Regressanspruch; auch die sog „Regulierungskosten“ sind um das Mitverschulden ungekürzt zu ersetzen


Schlagworte: Versicherungsrecht, Kfz - Haftpflichtversicherung, Leistungsfreiheit, Regress, Mitverschulden, Solidarhaftung, Legalzession, Regulierungskosten, Geschäftsführung ohne Auftrag
Gesetze:

 

§ 6 VersVG, § 24 KHVG, § 1037 ABGB

 

GZ 7 Ob 81/15k, 02.07.2015

 

OGH: Im Fall der Leistungsfreiheit ist der Versicherer gem § 24 Abs 4 KHVG berechtigt, hinsichtlich der von ihm den Geschädigten erbrachten Leistungen Regress zu nehmen. Bei der auf den Versicherer übergegangenen Forderung handelt es sich um die ursprüngliche Schadenersatzforderung des Geschädigten gegen den Versicherungsnehmer (oder den Mitversicherten). Das ergibt sich schon aus der Überlegung, dass der Versicherer nach § 24 Abs 1 KHVG im Rahmen der KFZ-Haftpflichtversicherung, ungeachtet seiner gegenüber dem Versicherungsnehmer eingetretenen Leistungsfreiheit, zur Leistung an den geschädigten Dritten verpflichtet ist. Hat er auf Grund dieser Bestimmungen Leistungen erbracht, geht der Schadenersatzanspruch des Geschädigten gegenüber dem Versicherungsnehmer oder dem Versicherten gem § 24 Abs 4 KHVG auf ihn über. Durch diese Legalzession erfährt die betreffende Schadenersatzforderung keine inhaltliche Änderung, dem Versicherungsnehmer stehen zumindest die Einwendungen dem Grunde nach gegen den regresspflichtigen Versicherer aus dem Haftpflichtverhältnis zur Verfügung, insbesondere der Einwand des Mitverschuldens des Unfallgegners. Trifft den Unfallgegner ein Mitverschulden am Unfall, so ist der Regressanspruch der Versicherung entsprechend zu kürzen.

 

Dagegen mindert das Mitverschulden des Lenkers des gegnerischen Fahrzeugs wegen Solidarhaftung der Schädiger nicht die Schadenersatzansprüche eines ebenfalls geschädigten Beifahrers und somit auch nicht dessen auf den Sozialversicherungsträger übergegangene Ansprüche und es hat der Regressanspruch der Versicherung hier keine Kürzung zu erfahren; schon nach der Natur des Anspruchs kommt auch keine „Schadensminderungspflicht“ in Betracht.

 

Neben dem Regress nach § 24 Abs 4 KHVG stehen dem Versicherer auch sog Regulierungskosten aus dem Rechtsgrund des § 1037 ABGB zu. Den eigenen Mehraufwand des Versicherers im Rahmen der Schadensabwicklung hat der Haftpflichtige dann zu ersetzen, wenn das Geschäft zu seinem klaren und überwiegenden Vorteil geführt wurde. Bei der Beurteilung, ob der Aufwand des Geschäftsführers ohne Auftrag dem Geschäftsherrn zum klaren, überwiegenden Vorteil gereicht, ist von einer an der Verkehrsauffassung orientierten, objektiven Bewertung auszugehen, die auf alle Interessen des Geschäftsherrn Bedacht nimmt. Dabei ist ein strenger Maßstab anzulegen. Die Verhältnisse des Geschäftsherrn müssen daher bei vernünftiger Beurteilung durch die Geschäftsführung verbessert worden sein.