21.09.2015 Sonstiges

VwGH: Wasserrechtliches Bewilligungsverfahren und Bildung einer Wassergenossenschaft nach § 74 WRG

Soll ein Wasserrecht auf die Genossenschaft übergehen, muss der Berechtigte auf sein Recht verzichten und die Genossenschaft um die Verleihung des gleichen Rechtes ansuchen, es sei denn, dass es sich um ein dinglich gebundenes Wasserrecht iSd § 22 WRG handelt und die Wassergenossenschaft Eigentümerin der Liegenschaft oder Anlage wird, mit der das Wasserrecht verbunden ist


Schlagworte: Wasserrecht, Bewilligungsverfahren, Wassergenossenschaft, Benutzungsberechtigung
Gesetze:

 

§ 74 WRG, § 5 WRG, § 22 WRG

 

GZ Ra 2014/07/0087, 25.06.2015

 

VwGH: Unstrittig ist, dass die revisionswerbenden Parteien Grundeigentümer des Quellgrundstückes sind, ihnen aber selbst kein Recht auf Wasserbezug aus der verfahrensgegenständlichen Quelle zukommt. In Bezug auf das aus dieser Quelle gewonnene Wasser bestehen grundbücherlich eingetragene Dienstbarkeiten des Wasserbezugsrechts und der Wasserleitung zugunsten der Eigentümer des X- und des Y-Gutes (der herrschenden Grundstücke Nrn. 712 und 719 der EZ. 52 bzw Nrn. 690, 696/1 und 741/1 der EZ. 54).

 

Dass die Rechtsvorgänger der Eigentümer der herrschenden Grundstücke auch Eigentümer anderer Liegenschaften am aus der Quelle bezogenen Wasser teilhaben ließen (F bzw weitere Mitglieder der Wassergenossenschaft), konnte diesen - so der OGH in seinem zitierten Beschluss vom 16. Dezember 2008 - keine eigenständige dingliche Position gegenüber den revisionswerbenden Parteien verschaffen. Eine Vermehrung der dinglich Berechtigten wäre auch ohne Zustimmung der Eigentümer des dienenden Gutes, also der revisionswerbenden Parteien, nicht möglich.

 

Vor dem Hintergrund des zitierten Urteils des OGH ist davon auszugehen, dass auch der Wassergenossenschaft kein dingliches Recht auf Wasserbezug aus der Quelle und Wasserleitung zukommt.

 

§ 74 Abs 4 WRG spricht von bestehenden Wasserberechtigungen nach dem WRG, also von erteilten wasserrechtlichen Bewilligungen. Aus dieser Bestimmung ergibt sich, dass die Genossenschaftsbildung als solche an der individuellen Zuordnung der Wasserrechte nichts ändert. Soll ein Wasserrecht auf die Genossenschaft übergehen, muss der Berechtigte auf sein Recht verzichten und die Genossenschaft um die Verleihung des gleichen Rechtes ansuchen, es sei denn, dass es sich um ein dinglich gebundenes Wasserrecht iSd § 22 WRG handelt und die Wassergenossenschaft Eigentümerin der Liegenschaft oder Anlage wird, mit der das Wasserrecht verbunden ist.

 

Für den Wasserbezug aus der verfahrensgegenständlichen Quelle besteht allerdings (noch) keine öffentlich-rechtliche wasserrechtliche Bewilligung für Mitglieder der Wassergenossenschaft oder für diese selbst; die Erlangung eines solchen Wasserrechts für die Wassergenossenschaft ist ja gerade Ziel des vorliegenden wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens.

 

§ 74 Abs 4 WRG findet auf den gegenständlichen Fall daher von vornherein keine Anwendung.

 

Insbesondere bewirkt diese Anordnung nicht, dass privatrechtliche Rechte einzelner Mitglieder zum Wasserbezug, wie zB Dienstbarkeitsberechtigungen, auf die Wassergenossenschaft übergingen.

 

Die Wassergenossenschaft verfügt daher über keine besonderen Rechtstitel iSd § 5 Abs 2 WRG, die sie zur Benutzung der Quelle berechtigte.