11.09.2015 Verfahrensrecht

OGH: § 226 ZPO iZm Rechtsanwaltshonorar

Begehrt ein Rechtsanwalt aus gesondert zu beurteilenden, wenn auch auf demselben Rechtsgrund beruhenden Rechtsverhältnissen nicht die Summe des Honorars, sondern einen Pauschalbetrag ohne nähere Aufschlüsselung, so ist dieser Pauschalbetrag entsprechend aufzugliedern, um den Bestimmtheitserfordernissen des § 226 ZPO gerecht zu werden


Schlagworte: Klage, Rechtsanwaltshonorar, Pauschalbetrag, Aufschlüsselung
Gesetze:

 

§ 226 ZPO

 

GZ 3 Ob 64/15f, 17.06.2015

 

OGH: Begehrt ein Rechtsanwalt aus gesondert zu beurteilenden, wenn auch auf demselben Rechtsgrund beruhenden Rechtsverhältnissen nicht die Summe des Honorars, sondern einen Pauschalbetrag ohne nähere Aufschlüsselung, so ist dieser Pauschalbetrag entsprechend aufzugliedern, um den Bestimmtheitserfordernissen des § 226 ZPO gerecht zu werden.

 

Zu seiner Gegenforderung an Honorar brachte der klagende Rechtsanwalt in der Oppositionsklage nur vor, er habe „nunmehr ... für seine Tätigkeiten die Rechnung-Nummer 06/2013 in der Höhe von EUR 36.632,70 gelegt“. Das (einzige) Beweisanbot in der Klage lautete: „Urkunden, PV“, eine Vorlage der genannten Rechnung (Beilage ./A) mit der Klage erfolgte nicht. Wenn das Berufungsgericht unter diesen Umständen davon ausgeht, zu diesem Thema lasse das Klagevorbringen die erforderliche Substantiierung vermissen, erweist sich dies als jedenfalls vertretbar: Setzt (wie sich Beilage ./A entnehmen lässt) sich der Betrag von 36.632,70 EUR doch aus insgesamt zehn Causen zusammen, im Rahmen derer jeweils zahlreiche Einzelleistungen über längere Zeiträume erbracht worden sein sollen. Der Kläger hat aber weder die Gesamtbeträge pro Causa in seinem Vorbringen aufgeschlüsselt noch irgendein Vorbringen zum Gegenstand seiner anwaltlichen Tätigkeit für die Beklagte erstattet.