11.09.2015 Zivilrecht

OGH: Belastungs- und Veräußerungsverbot nach § 364c ABGB

Das für die absolute Wirkung eines Belastungs- und Veräußerungsverbots in § 364c ABGB geforderte Verwandtschaftsverhältnis ist idR durch Vorlage entsprechender Standesurkunden nachzuweisen


Schlagworte: Belastungs- und Veräußerungsverbot, Verwandtschaftsverhältnis
Gesetze:

 

§ 364c ABGB

 

GZ 5 Ob 82/15t, 19.06.2015

 

OGH: Das für die absolute Wirkung eines Belastungs- und Veräußerungsverbots in § 364c ABGB geforderte Verwandtschaftsverhältnis ist idR durch Vorlage entsprechender Standesurkunden nachzuweisen. Die bloße Parteienerklärung im Vertrag reicht nicht aus.