06.09.2015 Zivilrecht

OGH: § 53 Abs 1 dritter Satz GBG regelt eine speziell auf die Simultanhypothek abgestimmte Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Verpfändung

Diese besondere Anmerkung ist dadurch bedingt, dass sie für die Eintragung eines Pfandrechts im Rang der bedingten Anmerkung nur für dieselbe Forderung ausgenutzt werden kann, für die entweder im Zeitpunkt des Einlangens des Ansuchens die Eintragung eines anderen Pfandrechts bereits im Rang einer anderen (nicht bedingten) Anmerkung der beabsichtigten Verpfändung bewilligt worden ist oder gleichzeitig bewilligt werden soll; solche bedingten Anmerkungen sind von der Eintragungsgebühr befreit; nach dieser Rechtslage ist es nicht möglich, eine bedingte, für die Verbücherung einer Simultanhypothek vorbehaltene Rangordnungsanmerkung unter Verlust der Gebührenfreiheit für die Verbücherung einer Singularhypothek zu verwenden


Schlagworte: Grundbuchsrecht, Simultanhypothek, Anmerkung der Rangordnung, Gebührenfreiheit
Gesetze:

 

§ 53 GBG, § 32 TP 9 lit b GGG

 

GZ 5 Ob 89/15x, 19.05.2015

 

OGH: Diesen Grundsätzen läuft der hier gestellte Antrag auf Einverleibung eines Höchstbetragspfandrechts im Rang einer mit der Bedingung des § 53 Abs 1 dritter Satz GBG erwirkten Rangordnung für die beabsichtigte Verpfändung verbunden mit der gleichzeitigen Löschung dieser Bedingung zuwider, wenn die in Ansehung einer zweiten Liegenschaft erwirkte unbedingte Rangordnung nach dem Verkauf dieser Liegenschaft zuvor gelöscht, daher nicht ausgenutzt wurde und auch nicht mehr ausgenutzt werden kann.