OGH: Berücksichtigung der Abfertigung bei der Unterhaltsbemessung
Eine Aufteilung des Gesamtbetrags auf jenen Zeitraum, der den in der Abfertigung enthaltenen Monatsentgelten entspricht, kann ebenso gerechtfertigt sein wie eine Zuschussrechnung zur Erhaltung des früheren monatlichen Durchschnittseinkommens oder schlechthin die Verteilung auf ein Jahr oder auf einen sonstigen längeren Zeitraum bis hin zu einem Zeitraum, der der statistischen Lebenserwartung des Unterhaltspflichtigen entspricht
§ 94 ABGB, § 231 ABGB, § 140 ABGB aF
GZ 3 Ob 96/15m, 15.07.2015
OGH: Zum als Unterhaltsbemessungsgrundlage dienenden Einkommen zählen alle tatsächlich erzielten Einnahmen des Unterhaltspflichtigen in Geld oder geldwerten Leistungen, über die er verfügen kann; ausgenommen sind solche Einnahmen, die der Abgeltung von effektiven Auslagen dienen. Aus diesem Grund ist auch eine vom Unterhaltspflichtigen bezogene Abfertigung in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen.
Nach einhelliger Jud kommt es für die Einbeziehung einer Abfertigung in die Unterhaltsbemessungsgrundlage auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls an. Eine Aufteilung des Gesamtbetrags auf jenen Zeitraum, der den in der Abfertigung enthaltenen Monatsentgelten entspricht, kann ebenso gerechtfertigt sein wie eine Zuschussrechnung zur Erhaltung des früheren monatlichen Durchschnittseinkommens oder schlechthin die Verteilung auf ein Jahr oder auf einen sonstigen längeren Zeitraum bis hin zu einem Zeitraum, der der statistischen Lebenserwartung des Unterhaltspflichtigen entspricht. Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls sei die Aufteilung der Abfertigung auf das Jahr 2009 angemessen, ist nicht zu beanstanden.