OGH: Zum vorgezogenen Schutz des Wohnungseigentumsbewerbers
§ 37 Abs 5 Satz 3 WEG knüpft den Schutz des Wohnungseigentumsbewerbers daran an, dass der Miteigentumsanteil des angemerkten Wohnungseigentumsbewerbers - zumindest vorläufig - bekannt ist; solange das nicht der Fall ist, kann sich der Wohnungseigentumsbewerber nicht auf die in das Stadium vor der Begründung von Wohnungseigentum vorgezogenen Rechte berufen
§ 37 WEG 2002, § 52 WEG 2002, § 234 ZPO
GZ 5 Ob 43/15g, 24.03.2015
OGH: Die Parteistellung im wohnrechtlichen Außerstreitverfahren nach § 52 Abs 1 WEG ist grundsätzlich an das aufrechte bücherliche Eigentum geknüpft, § 234 ZPO ist im wohnrechtlichen Außerstreitverfahren nicht anwendbar, weshalb ein Wechsel in der Parteistellung vor der Entscheidung in erster Instanz beachtlich ist: Bei Eigentumsübergang scheidet der frühere Eigentümer aus dem Verfahren aus und tritt der Erwerber ein.
§ 37 Abs 5 WEG regelt die Anwendung von Bestimmungen des WEG, insbesondere iZm der Verwaltung, zugunsten der Wohnungseigentumsbewerber im Stadium vor der Wohnungseigentumsbegründung: Sobald eine Zusage der Einräumung des Wohnungseigentums im Grundbuch angemerkt ist und zumindest ein Wohnungseigentumsbewerber Miteigentum erworben hat, gelten für die Verwaltung der Liegenschaft und die Rechte der Miteigentümer die §§ 16 bis 34, 36 und 52 WEG. Ein Wohnungseigentumsbewerber, der noch nicht Miteigentümer ist, zu dessen Gunsten aber eine solche Zusage angemerkt ist, hat ab Bezug des wohnungseigentumstauglichen Objekts die Rechte nach § 16 und § 52 Abs. 1 Z 2 WEG sowie den Anspruch auf Rechnungslegung gem § 34 WEG. Weiters hat ein solcher Wohnungseigentumsbewerber ab dem Zeitpunkt, zu dem sein späterer Miteigentumsanteil - insbesondere durch ein bereits vorliegendes Nutzwertgutachten - bekannt ist, die Rechte eines Miteigentümers, sofern zumindest ein anderer Wohnungseigentumsbewerber bereits Miteigentum erworben hat.
Dem Wohnungseigentumsbewerber stehen bei bereits bestehender Miteigentumsgemeinschaft die in den §§ 16 bis 34, 36 und 52 WEG geregelten Rechte aber nur dann zu, wenn sein späterer Miteigentumsanteil - idR durch das bereits vorliegende Nutzwertgutachten - bekannt ist. Dieses Erfordernis wird damit begründet, dass in der Praxis Regelungen über die Willensbildung nicht angewendet werden könnten, solange die Anteile der Wohnungseigentumsbewerber und damit das Ausmaß ihres Stimmrechts nicht feststehen.