OGH: Regelmäßige Verwendung zu Wohnzwecken iSd § 30 Abs 2 Z 6 MRG
Der Beklagte hält sich etwa ein halbes Jahr in Ungarn und ein halbes Jahr in der aufgekündigten Wohnung zu Wohnzwecken; ein- oder zweimal pro Woche übernachtet er bei seiner Freundin, dies stellt aber eher die Ausnahme dar; die Beurteilung, dass in diesem Fall eine regelmäßige Verwendung der aufgekündigten Wohnung zu Wohnzwecken anzunehmen ist, bedarf keiner Korrektur
§ 30 MRG
GZ 6 Ob 91/15y, 27.05.2015
OGH: Nach stRsp setzt die Aufkündigung nach § 30 Abs 2 Z 6 MRG das vom Vermieter zu beweisende Fehlen einer regelmäßigen Verwendung zu Wohnzwecken voraus.
Die regelmäßige Verwendung zu Wohnzwecken iS dieses Kündigungsgrundes setzt voraus, dass die gekündigte Wohnung vom Gekündigten wenigstens während eines beträchtlichen Zeitraums im Jahr (bzw einige Tage in der Woche) als Mittelpunkt seiner Lebenshaltung benützt wird, doch kann an die Anforderungen dieses Lebensschwerpunkts bei einem Junggesellen kein allzu strenger Maßstab angelegt werden.
Die Beurteilung, ob von einer regelmäßigen Verwendung zu Wohnzwecken gesprochen werden kann, ist von den Umständen des konkreten Einzelfalls abhängig.
Nach den Feststellungen des Erstgerichts hält sich der Beklagte etwa ein halbes Jahr in Ungarn und ein halbes Jahr in der aufgekündigten Wohnung zu Wohnzwecken auf. Ein- oder zweimal pro Woche übernachtet er bei seiner Freundin, dies stellt aber eher die Ausnahme dar. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass in diesem Fall eine regelmäßige Verwendung der aufgekündigten Wohnung zu Wohnzwecken anzunehmen ist, bedarf keiner Korrektur. Der OGH hat etwa in der Entscheidung 7 Ob 527/88 eine regelmäßige Benützung der Wohnung zu Wohnzwecken bejaht, wenn der Mieter während einer Dauer von dreieinhalb bis vier Monaten im Jahr in der Wohnung wohnt. Dass der Beklagte in der Wohnung keine funktionsfähige Waschmaschine hat, indiziert für sich allein nicht, dass der Lebensschwerpunkt nicht (mehr) in der Wohnung liegt.