24.08.2015 Verfahrensrecht

OGH: Zur Vorlagepflicht an den VwGH im Amtshaftungsverfahren

Im Amtshaftungsverfahren darf das Gericht die Rechtswidrigkeit eines Bescheides nur annehmen, wenn diese vom VwGH ausgesprochen wurde; zur Vorlage an den VwGH haben die Parteien den Bescheid genau zu bezeichnen


Schlagworte: Schadenersatzrecht, Amtshaftung, rechtswidriger Bescheid, Vorlagepflicht, VwGH, Unterbrechung des Verfahrens
Gesetze:

 

§ 1 AHG, § 2 AHG, § 11 AHG, § 65 VwGG, Art 133 B-VG

 

GZ 1 Ob 74/15m, 18.06.2015

 

OGH: Wird eine Amtshaftung wegen Rechtswidrigkeit eines Bescheids geltend gemacht, darf das Amtshaftungsgericht dessen Rechtswidrigkeit nur annehmen, wenn dies der VwGH ausgesprochen hat. Vor der Anrufung des VwGH nach § 11 Abs 1 AHG hat das Amtshaftungsgericht selbständig zu prüfen, ob ein Schaden eingetreten und der gebotene Kausalzusammenhang gegeben ist, kein Verstoß gegen die Rettungspflicht nach § 2 Abs 2 AHG vorliegt und dem Organ (dem ersten Anschein nach) ein Verschulden zur Last fallen kann.

 

Der Antrag an den VwGH setzt nach § 65 Abs 2 VwGG die Bezeichnung des Bescheids, dessen Überprüfung verlangt wird, voraus. Aus § 11 Abs 1 AHG iVm § 65 Abs 2 VwGG ist abzuleiten, dass die Parteien verpflichtet sind, dem Amtshaftungsgericht zur Ermöglichung eines Verfahrens nach Art 133 Abs 2 B-VG den Bescheid genau zu bezeichnen. Im Übrigen ist die Anrufung des VwGH Sache des Prozessgerichts, also des Gerichts erster Instanz. Dieses allein kann das Verfahren auf eine Weise unterbrechen, sodass nach der Entscheidung des VwGH die dann notwendige Erörterung des entstandenen Sachverhalts stattfinden kann.