OGH: Zur Frage, ob der Kausalitätsgegenbeweis auch einen Teil der IESG-Ansprüche betreffen kann
Die Ansprüche eines verspätet ausgetretenen Dienstnehmers sind insoweit gesichert, als sie - für den geltend gemachten Zeitraum betragsmäßig gleich, gegebenenfalls aus dem Titel der Kündigungsentschädigung - auch bei rechtzeitigem Austritt zugestanden wären
§ 3a IESG
GZ 8 ObS 11/14x, 28.04.2015
OGH: Die Ansprüche eines verspätet ausgetretenen Dienstnehmers sind insoweit gesichert, als sie - für den geltend gemachten Zeitraum betragsmäßig gleich, gegebenenfalls aus dem Titel der Kündigungsentschädigung - auch bei rechtzeitigem Austritt zugestanden wären.
Die Leistungspflicht der Beklagten darf sich durch einen verspäteten Austritt nicht erhöhen, die Austrittsobliegenheit ist aber nicht dahin zu verstehen, dass die Sicherungspflicht iSe Pönale zur Gänze entfallen würde, wenn auch nur ein Teil der geltend gemachten Ansprüche im Fall des rechtzeitigen Austritts nicht zustehen würde. Vielmehr ist ein geltend gemachter Entgeltanspruch nur dann nicht gesichert, wenn er bei rechtzeitigem vorzeitigen Austritt nie (auch nicht aus dem Titel der Kündigungsentschädigung) entstanden wäre.