OGH: Zur Passivlegitimation für eine Klage gegen die Abberufung von Stiftungsvorständen
Eine Klage von Vorstandsmitgliedern einer Privatstiftung auf Feststellung der Unwirksamkeit einer (nicht durch das Gericht erfolgten) Abberufung ist gegen die Privatstiftung zu richten und nicht gegen die abberufenden Destinatare
§ 75 AktG, § 16 GmbHG, §§ 41 ff GmbHG, § 27 PSG, § 40 PSG
GZ 6 Ob 41/14v, 28.08.2014
OGH: Wenngleich in § 75 Abs 4 AktG die Frage der Passivlegitimation nicht ausdrücklich geregelt ist, zeigt doch die Judikatur, dass stets die Gesellschaft geklagt wurde.
Für das GmbH-Recht ergibt sich die Passivlegitimation der Gesellschaft für die Klage eines abberufenen Geschäftsführers unmittelbar aus dem Gesetz: § 16 Abs 3 Satz 2 GmbHG verweist für die Entscheidung über die Unwirksamkeit der Abberufung sowie das Vorliegen eines wichtigen Grundes auf die §§ 41, 42 und 44 GmbHG. Gem § 42 Abs 1 GmbHG ist die Klage auf Nichtigerklärung eines Gesellschafterbeschlusses gegen die Gesellschaft zu richten.
Die Privatstiftung ist daher für eine Klage von Vorstandsmitgliedern der Privatstiftung auf Feststellung der Unwirksamkeit einer (nicht durch das Gericht erfolgten) Abberufung der Vorstandsmitglieder passiv legitimiert.
Die neuere Rsp hat zwar eine Analogie von § 75 Abs 4 Satz 4 AktG und § 16 Abs 3 GmbHG im Privatstiftungsrecht verneint. Das betrifft aber nur den Umstand, dass eine rechtswidrige Abberufung von Stiftungsvorstandsmitgliedern nicht - wie im Aktienrecht und im GmbH-Recht - wirksam, sondern unwirksam ist, weshalb die rechtswidrige Abberufung im Privatstiftungsrecht nicht wie im Aktienrecht und im GmbH-Recht mit Rechtsgestaltungsklage, sondern mit Feststellungsklage zu bekämpfen ist.
Die Anfechtungsklage des abberufenen Vorstandsmitglieds (auch einer AG) ist im Rahmen einer „Aufgriffsobliegenheit“ ohne schuldhafte Verzögerung, dh innerhalb einer den konkreten Umständen angemessenen Frist, zu erheben. Grund dafür ist das evidente Klarstellungsinteresse der Gesellschaft. Verhandlungen des abberufenen Vorstandsmitglieds mit Mitgliedern des Aufsichtsrats, die ihre Vermittlung mit dem verbliebenen Vorstand angeboten haben, können, solange nicht die Erfolglosigkeit feststeht, eine Verschiebung der Klageeinbringung rechtfertigen. Diese Wertung, nämlich das evidente Klarstellungsinteresse, gilt ebenso im Privatstiftungsrecht.