OGH: § 1313a ABGB – Erfüllungsgehilfenhaftung der beklagten Reparaturwerkstätte für Durchführung der § 57a KFG-Überprüfung durch hierzu ermächtigten Kfz-Fachbetrieb?
Da der beliehene Unternehmer hoheitliche Aufgaben erfüllt und der Beklagte mit der Vornahme der wiederkehrenden Begutachtung nach § 57a KFG behördlich nicht ermächtigt war, konnte der A***** im Rahmen der Begutachtung nach § 57a KFG auch nicht im Pflichtenkreis des Beklagten tätig werden
§ 1313a ABGB, § 57a KFG
GZ 8 Ob 8/15g, 28.04.2015
Der Beklagte betreibt eine Reparaturwerkstätte; eine Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung nach § 57a KFG kommt ihm nicht zu.
Am 2. 1. 2013 kaufte der Kläger einen gebrauchten BMW. Das Fahrzeug verfügte über keine aufrechte Begutachtungsplakette nach § 57a KFG. Der Kläger wandte sich an den Beklagten mit dem Anliegen, bei diesem Fahrzeug eine Überprüfung nach § 57a KFG durchzuführen und allfällige für die Erlangung der Begutachtungsplakette notwendigen Reparaturen vorzunehmen. Nach Ausführung kleiner Reparaturen, für die der Beklagte dem Kläger 650 EUR in Rechnung stellte, ließ der Beklagte das Fahrzeug am 10. 1. 2013 beim A***** überprüfen. Aus diesem Anlass wurde die Begutachtungsplakette ausgestellt.
OGH: Erfüllungsgehilfe ist, wer mit Willen des Schuldners zur Erfüllung der diesem obliegenden Verpflichtungen herangezogen wird. Wesentlich ist die Einbeziehung des Gehilfen in das Interessenverfolgungsprogramm des Geschäftsherrn bei der von diesen veranlassten Erfüllung eigener Vertragspflichten. Voraussetzung für die Zurechnung als Erfüllungsgehilfe iSd § 1313a ABGB ist somit, dass der Geschäftsherr als Vertragspartner ihn treffende vertragliche Pflichten auslagert und sich für die Erfüllung eigener Vertragspflichten des Gehilfen bedient. Der Gehilfe muss also im Pflichtenkreis des Geschäftsherrn tätig werden.
Die wiederkehrende Begutachtung nach § 57a KFG erfolgt durch den beliehenen Unternehmer in Vollziehung der Gesetze. Bei den für ihn handelnden Personen handelt es sich um Organe iSd § 1 Abs 2 AHG. Da der beliehene Unternehmer hoheitliche Aufgaben erfüllt und der Beklagte mit der Vornahme der wiederkehrenden Begutachtung nach § 57a KFG behördlich nicht ermächtigt war, konnte der A***** im Rahmen der Begutachtung nach § 57a KFG auch nicht im Pflichtenkreis des Beklagten tätig werden.